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Social Media bei der Polizei Berlin: Regeln für Influencer in Uniform

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Private und dienstliche Accounts von Polizeidienststellen und Polizeibeamten auf Instagram, Twitter und Facebook sind erfolgreich. Ganz unumstritten ist der Einsatz auf Social Media allerdings nicht. In Berlin gibt es nun eine konkrete Richtlinie für Polizisten, die in den sozialen Netzwerken private und dienstliche Inhalte veröffentlichen.

Viele Polizeidienststellen bundesweit nutzen die sozialen Netzwerken. Von der Bundespolizei angefangen über die Landeskriminalämter bis hin zur örtlichen Polizeidienststelle. Kaum eine Instanz ist nicht online. Dort berichtet die Polizei über Einsätze und gibt – wenn nötig – Warnhinweise für die BürgerInnen. Auch persönliche Eindrücke und kuriose Fälle werden veröffentlicht. Bürgerinformation und geschickte Öffentlichkeitsarbeit lassen sich kaum besser kombinieren als auf Facebook, Twitter und vor allem Instagram. Davon will auch die Polizei profitieren. Und sie tut es auch.


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Berliner Polizei: 751.000 Follower in den sozialen Netzwerken

So folgen der Berliner Polizei mehr als 470.000 Menschen auf Twitter, 213.000 auf Facebook und 63.300 – das macht in den gängigen Netzwerken 751.000 Follower. Bei einer Einwohnerzahl von 3,5 Millionen ist das fast ein Fünftel. Auch wenn unter den NutzerInnen vermutlich viele Menschen aus anderen Städten sind. Berlin ist halt unterhaltsam. Von solchen Zahlen können andere nur träumen, zum Beispiel der Regierende Bürgermeister von Berlin, Michael Müller. Ihm folgen auf Twitter 26.300, auf Facebook 20.659, auf Instagram 7857 und auf Youtube 1440. Mit Aufrunden sind es wohlwollend 60.000 Menschen – für den Bürgermeister einer Millionenstadt eher mickrig.

Berliner Polizei: 750.000 Follower und Abonnenten

Twitter 471.100
Facebook 213.408
Instagram 67.300
Insgesamt 751.808

Stand: 16. August 2020

Polizei auf Social Media: Regionaler Mehrwert

Die Gründe für den digitalen Erfolg der Polizei sind vielschichtig. Die Polizei als Institution kann anders als in anderen Ländern mit dem hohen Zuspruch in der Bevölkerung rechnen. Studien belegen Jahr für Jahr, dass rund 85 Prozent der Menschen der Polizei vertrauen. Die polizeilichen ÖffentlichkeitsarbeiterInnen profitieren natürlich auch vom regionalen Nachrichtenwert ihrer Meldungen. Wenn ein Unfall oder eine Straftat passiert, wollen die Menschen in der Region also etwa Berlin direkt informiert sein. Die Reichweite wird noch höher, wenn NutzerInnen die Nachricht weiterleiten und sie auch den Weg in die Messengerdienste findet. Die Polizei wiederum kann sich als Ordnungsmacht modern, bürgernah, digital und regional präsentieren.

Social Media: Erfolg für die Polizei durch konkreten Nutzen

Hinzu kommen aber noch weitere Faktoren. Zum einen steckt hinter fast jeder Pressemeldung, eine spannende Geschichte. Ein Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, ein Diebstahl, Betrug oder Schlimmeres. In der Regel geht es um das klassische Motiv Gut gegen Böse geht. Irgendwer begeht eine Straftat und die Polizei löst den Fall bzw. verhaftet den Straftäter. Zum anderen lässt sich Polizeiarbeit sehr gut visuell verkaufen. Polizeibeamte in Uniformen wirken offenbar auf viele Menschen anziehend oder attraktiv. Das alles wird von den übergeordneten Behörden bzw. der Politik gewünscht. So heißt es etwa in einem Schreiben des NRW-Innenministeriums: „Zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben können die Polizeibehörden des Landes NRW, als Ergänzung zu den herkömmlichen Medien, soziale Netzwerke im Internet nutzen.“ Das Schreiben (Download auf fragdenstaat.de) stammt aus dem Jahr 2016 und ist an die Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet. Es beschreibt relativ detailliert vor, wie Polizeidienststellen Accounts einrichten sollen. Als konkreten Nutzungsrahmen gibt das Innenministerium vor:

„Soziale Netzwerke können durch die Polizeibehörden zu folgenden Zwecken genutzt werden:

  • Einsatzbegleitenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gem. PDV 100 (VS-NfD)
  • Unterstützung der polizeilichen Kriminalprävention
  • Unterstützung des polizeilichen Opferschutzes
  • Unterstützung der polizeilichen Verkehrsunfallprävention
  • anlassunabhängige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Personalwerbung“

Berliner Polizei: Guidelines für den Influencer in Uniform

Bei der Berliner Polizei gab es in den vergangenen Monaten ein neues Phänomen. Immer häufiger gab es Meldungen über die sogenannten Instacops. Unter diesem Hashtag veröffentlichen Polizeibeamtinnen und -beamte auf ihren privaten Accounts Fotos und Nachrichten. Vor allem auf dem Foto-Netzwerk Instagram haben sich so einige Polizeibeamte einen beträchtlichen Stamm an Followern erarbeitet. Doch wo fängt der Dienst an und wo hört die private Nutzung auf? Dürfen Polizeibeamte Geld mit Werbung verdienen? Denn das dürfte ein naheliegendes Ziel für den großen digitalen Einsatz sein, den einige Influencer mit und ohne Uniform betreiben. Aus diesem Grund wurde die Interne Revision der Berliner Polizei um die Bearbeitung eines internen Prüfauftrags gebeten, wie die Pressestelle der Polizei auf Anfrage mitteilte. Die Ergebnisse werden nicht veröffentlicht. Allerdings bestätigt die Polizei, dass es deutlich mehr Polizistinnen und Polizisten gibt, die private Profile betreiben und sich dort neben privaten Momenten auch in Uniform präsentieren. „Eine Erfassung oder Zählung dieser Profile findet nicht statt, so dass wir zur Gesamtzahl dieser „Cooperate Influencer“ keine Angaben machen können. Keine dieser Personen verfügt über einen offiziellen Behördenaccount“, so die Mitteilung aus der Pressestelle.

Berliner Polizei: Guideline für Influencer in Uniform

Im August 2020 hat die Berliner Polizei nun konkrete Richtlinien herausgegeben, um vor allem Beamten, die einen privaten Account betreiben, Regeln an die Hand zu geben. Grundsätzlich begrüßt die Polizeibehörden, wenn Polizisten „Social Media verantwortungsvoll nutzen“. Neben allgemeinen Hinweis gibt es neun konkrete Regeln. Unter anderem sollen diese Accounts als privat gekennzeichnet werden. Dienstinterna sollen nicht veröffentlicht werden und die Polizeibeamten sollen sich kritisch mit ihren Inhalten befassen. So soll etwa auch darauf geachtet werden, was im Hintergrund des Fotos oder Videos zu sehen ist. Für Einnahmen über private Werbung mit dem jeweiligen Account gelten die Vorschriften für Nebentätigkeiten. Ausgeschlossen ist generell Werbung im „Zusammenhang mit Sucht- und Genussmitteln, Waffen und Uniformen“. Journalistische Anfragen sollen stets mit der Pressestelle abgesprochen werden.


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Checkliste für Polizisten: Leitgedanken für Posts auf Instagram, Twitter und Facebook

Mit der Richtline gibt die Polizei ihren Beamten eine Checkliste an die Hand. Diese hält acht zentrale Leitgedanken fest, die auch für viele andere Bereiche der öffentlichen Hand gelten kann. Denn die Behörde die Polizeibeamten auf, nachzudenken und ihre geplante Veröffentlichung an Hand der folgenden Fragen einer Prüfung zu unterziehen.

  • Weiß ich das von mir Veröffentlichte aus zuverlässiger Quelle?
  • Ist mir bewusst, dass ich damit in den Medien landen kann?
  • Würde ich das vor 100 Leuten zu meinen Vorgesetzen und/oder der Behördenleitungen sagen?
  • Was könnte passieren, wenn Kriminelle diese Informationen bekommen?
  • Wäre mir das in ein paar Jahren oder nach einem Karrieresprung peinlich?
  • Verletze ich Gesetze, Verordnungen, oder Vorschriften?
  • Schädige ich das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit?
  • Habe ich die notwendige Zustimmung zu abgebildeten Inhalten?

Wissenschaftlicher Dienst: Social Media als Karrierekiller

Das ein allzu unbedachter Umgang mit den sozialen Netzwerken auch negative Folgen haben kann, zeigen verschiedene Fälle aus dem öffentlichen Dienst. In einer aktuellen Analyse („Die Verfassungstreuepflicht der im öffentlichen Dienst Beschäftigten Kündigung und Abmahnung im Zusammenhang mit extremistischen Aktivitäten in den sozialen Medien“) des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages sind einige Beispiele veröffentlicht.

In einem dargestellten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform erkenntlich ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“ veröffentlicht. Das Gericht qualifizierte die Veröffentlichung als nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigte Schmähkritik. Hierdurch habe der Arbeitnehmer gegen das in § 241 Abs. 2 BGB normierte Gebot der Rücksichtsname verstoßen.

Aufgrund des Fotos in Uniformliege ein Bezug zum Arbeitsverhältnis vor, wobei die Interessen des Arbeitgebers dadurch beeinträchtigt worden seien, dass dieser in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gesetzt wurde, was die Berichterstattung in den Medien zeige. Im Rahmen der Interessenabwägung führten auch die lange Betriebszugehörigkeit von vierundzwanzig Jahren und sein Lebensalter nicht dazu, dass die Interessen des Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses überwogen und die außerordentliche Kündigung war im Ergebniswirksam.

Die Analyse gibt es hier…

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