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Öffentlicher Dienst: Land Berlin will auf sachgrundlose Befristungen verzichten

Berlin
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Das Land Berlin will künftig keine Arbeitsverträge mehr ohne sachlichen Grund befristen. Eine gute Nachricht für alle, die künftig im öffentlichen Dienst des Landes Berlin arbeiten möchten. Allerdings soll es Ausnahmen geben.

Künftig sollen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin grundsätzlich keine Arbeitsverträge mehr ohne sachlichen Grund befristet werden, das teilte die Senatsverwaltung mit. Einen entsprechenden Antrag von Finanzsenator Matthias Kollatz-Ahnen liegt dem Senat vor. Die Vorlage wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet. Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat im November 2017 aufgefordert, keine sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen mehr im öffentlichen Dienst des Landes sowie seiner Mehrheitsbeteiligungen abzuschließen.

Öffentlicher Dienst: Befristungen als verlängerte Probezeiten

Der öffentliche Dienst weist in ganz Deutschland die höchste Befristungsquote auf. Unter anderem werden befristete Verträge häufig in der Wissenschaft eingesetzt, wo Forschungsprojekte in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte sind. Aber auch in anderen Bereichen hat die öffentliche Hand auf Befristung gesetzt – mit weitreichenden Konsequenzen für die Beschäftigten. Senator Kollatz-Ahnen gibt sich kritisch: „Befristungen wurden in der Vergangenheit mitunter als verlängerte Probezeiten missbraucht. Für die Beschäftigten bedeutete das große Unsicherheit. Auch der Arbeitgeber verpasst damit eine wichtige Chance, Verbindlichkeit zu schaffen und Beschäftigte an sich zu binden. Deshalb wird es künftig im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und in seinen Beteiligungsunternehmen grundsätzlich keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr geben. Beschäftigten eine verlässliche Perspektive zu bieten, wird erheblich zur Attraktivität des Arbeitgebers Berlin beitragen.“

Öffentlicher Dienst Berlin: Verwaltung ist grundsätzlich aufgefordert

Mit Beschluss des Senates wird die Verwaltung aufgefordert, grundsätzlich keine weiteren befristeten Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abzuschließen. Adressiert sind damit die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe ohne eigene Arbeitgebereigenschaft. Mit dem Beschluss ist weiterhin die Erwartung verbunden, dass künftig auch die Bezirksverwaltungen keine Arbeitsverträge mehr ohne sachlichen Grund abschließen.

Ausnahmen gelten für Trainees und in Krisenzeiten

Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin sollen in Zukunft also grundsätzlich unbefristete Arbeitsverträge oder sachgrundbefristete Arbeitsverträge vereinbart werden. Nur in Ausnahmefällen – und deshalb die Formulierung „grundsätzlich“ – kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag gem. § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen werden.

Das kann zum Beispiel in folgenden Fällen in Frage kommen:

  • befristete Beschäftigung von Trainees mit Abschluss als Bachelor (EG 9) oder als Master (EG 13) zum berufsbegleitenden Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung anstelle eines Referendariats;
  • befristete Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um diesen z. B. den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern;
  • befristete Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um denjenigen eine Chance zu geben, sich noch für eine Daueraufgabe zu qualifizieren, die nicht so gute Noten haben oder bei denen noch Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen;
  • befristete Beschäftigung, um festzustellen, ob eine Kandidatin/ein Kandidat die notwendige gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung aufweist bzw. noch erwirbt;
  • befristete Personalaufstockung in kurzfristig und kurzzeitig auftretenden Krisensituationen (z. B. zur Bewältigung der Flüchtlingskrise) zur Verstärkung des vorhandenen Personals.

Haushaltsrechtliche Gründe können Ausnahmen begründen

Darüber hinaus kann sich aus haushaltsrechtlicher Sicht die Notwendigkeit ergeben, sachgrundlos befristete Zeitverträge abzuschließen, wenn z.B. unvorhersehbar Personalmehrbedarfe (z. B. durch die Einführung neuer Aufgaben) entstehen und dafür im Haushalt noch keine Stellen zur Verfügung stehen. Hier besteht für die Verwaltung nur die Möglichkeit der Einrichtung von Beschäftigungspositionen (BePo), welche grundsätzlich lediglich Grundlage für eine befristete Einstellung sein können. In diesen Fällen ist der Abschluss von sachgrundlos befristeten Zeitverträgen zulässig. Dabei ist die Befristung zeitlich bis zu dem Zeitpunkt zu beschränken, an dem die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages geschaffen werden können (regelmäßig der nächste Haushalt).

Haushalt 2018/2019: Unbefristete Arbeitsverträgen mit Genehmigung

Die gleiche Problematik ergibt sich bei Beschäftigungspositionen, die im Haushalt 2018/2019 veranschlagt wurden, da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung der Verzicht auf den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge noch nicht absehbar war. Hier bedarf der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen einer gesonderten Genehmigung. Der Abschluss von sachgrundlos befristeten Zeitverträgen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist aber zulässig: befristet längstens bis zum 31. Dezember 2019 (einschließlich Verlängerungen). Mit dem nächsten Haushalt sind dann die Voraussetzungen für den Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge zu schaffen.

Auch landeseigene Unternehmen in der Pflicht

Auch die landeseigenen Unternehmen sind vom Parlament aufgefordert, auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund zu verzichten. Bei Minderheitsbeteiligungen des Landes soll darauf hingewirkt werden, dass künftig auf den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge verzichtet wird. Der jährliche Beteiligungsbericht des Landes wird die Anzahl und Gründe befristeter Arbeitsverträge berücksichtigen. Erstmals werden diese Angaben im Beteiligungsbericht 2018 (Wirtschaftsdaten der Unternehmen zum 31. Dezember 2017) enthalten sein. Der Bericht wird dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Oktober 2018 vorgelegt.

Zur Internetseite des Finanzsenators…

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