Die Auszahlung des TVöD-Tarifergebnisses 2018 steht an. Für die Angestellten des Bundes sind die notwendigen Schritte eingeleitet. Auf kommunaler Ebene können Städte, Gemeinden und kommunale Arbeitgeber jeweils frei entscheiden, wann die Tariferhöhung ausgezahlt wird.
Die Angestellten von Bund und Kommunen können sich in Kürze auf die Auszahlung der im April 2018 ausgehandelten TVöD-Tariferhöhung freuen. Demnach steigt das Gehalt der Angestellten mit der ersten Auszahlung rückwirkend zum 1. März 2018 im Schnitt um 3,19 Prozent.
TVöD Bund 2018: Auszahlung ist in Vorbereitung
Am 19. Juli 2018 hat das Innenministerium (BMI) als Arbeitgeber auf Bundesebene das Rundschreiben „Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2018“ veröffentlicht. Dadurch haben die obersten Bundesbehörden die erforderlichen Hinweise zur Berechnung und Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte erhalten. Wenn Angestellte Anspruch auf die einmalige Sonderleistung haben, wird diese mit der ersten Auszahlung überwiesen. Dies gilt für die Entgeltgruppen E 1 bis E 6 sowie S 2 bis S 4. Sie erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro.
TVöD Bund 2018: Antrag bei Höhergruppierung entscheidend
Soweit für einzelne Komponenten eine gesonderte Anordnung erforderlich ist – etwa eine antragsgebundene Höhergruppierungen in die neue Entgeltgruppe 9c – hängt der Zeitpunkt der Auszahlung auch von der Antragstellung, Prüfung des Antrags und Entscheidung sowie Anordnung der zuständigen Stellen ab, teilte das BMI mit.
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Wann die vereinbarten Tarifentgelte in den Kommunen ausgezahlt werden, sei letztlich Entscheidung des jeweiligen Arbeitgebers, teilte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit. Grundsätzlich gelte: „Die Fälligkeit tritt mit dem formellen Bestand (letzte Unterschrift) des Tarifvertrags ein, das heißt alle Tarifvertragsparteien haben ihre Unterschrift unter das Vertragswerk zu setzen. Dieser Prozess dauert derzeit noch an.“ In einzelnen Fällen würden die Mitarbeiter seitens des Betriebs- und Personalrates über den Sachstand informiert werden. Ansonsten sei es gängige Praxis, die Zahlung anzuweisen, sobald alle Detailfragen geklärt sind. „Das bedeutet, die Angestellten erfahren von der Erhöhung bei einem Blick auf den Kontostand bzw. den Lohnzettel“, so eine Sprecherin der VKA. Einen konkreten Termin gebe es hier nicht.
Das Rundschreiben des BMI gibt es hier…
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