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Gericht: Lehrerin ist bei Volleyballturnier des Schulfördervereins nicht unfallversichert

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Eine bei einem Volleyballturnier erlittene Knieverletzung fällt nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt laut Sozialgericht Dresden für eine Lehrerin, die an einer vom Förderverein der Schule organisierten Veranstaltung teilnimmt.

Die damals 49 Jahre alte Klägerin aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist Lehrerin an einem Gymnasium. Der Förderverein der Schule organisierte 2014 an einem Samstag ein Volleyballturnier. Die Klägerin stürzte beim volleyballspielen auf das rechte Knie. Wegen des erlittenen Kniebinnenschadens war sie 2 ½ Monate lang krankgeschrieben. Die Unfallkasse Sachsen lehnte Versicherungsschutz ab.

Volleyballturnier des Fördervereins

Die 39. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat die Klage abgewiesen. Das Volleyballturnier war weder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch eine schulische Veranstaltung. Der Förderverein hatte das Turnier organisiert, um die Verbundenheit mit der Schule zu fördern. Eingeladen waren insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler und deren Familien. Die Schulleitung hatte die Veranstaltung zwar gebilligt. Eingeladen zu ihr hatte allerdings der Förderverein, der auch die Kosten übernahm. Die Zahl der teilnehmenden Beschäftigten war relativ gering. Von den neun Volleyballmannschaften stammte nur eine Mannschaft, die „Lehrermannschaft“, aus dem Kreis der Beschäftigten. Die meisten der über 100 Lehrer des Gymnasiums hatten an dem Turnier nicht teilgenommen. Hingegen traten mehrere Mannschaften ehemaliger Schüler auf. Maßgebliches Ziel der Veranstaltung war die Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei die Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium. Dies entspricht dem satzungsmäßigen Ziel des Fördervereins.


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Bedingungen für Betriebssport nicht erfüllt

Auch der Gedanke, dass sie an Betriebssport teilgenommen habe, verhalf der Klägerin nicht zum Erfolg. Betriebssport steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Er muss regelmäßig stattfinden und der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Die Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Dies alles traf auf das Turnier mit Wettkampfcharakter des Fördervereins nicht zu.

Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.

Aktenzeichen: S 39 U 89/15 (nicht rechtskräftig)


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