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Besoldungstabelle Bundesbeamte 2024 – Besoldungsanpassung und Inflationsausgleich

Bundesinnenministerium

Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung für Bundesbeamte im öffentlichen Dienst liegt vor. Dieser sieht eine Anhebung der Besoldung zum 1. März 2024 um 200 Euro plus 5,3 Prozent vor. Mehr Infos zur Inflationsausgleichsprämie und die Besoldungstabelle 2024 gibt es im Text.

Sechs Wochen nach dem TVöD-Tarifergebnis liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der die Anpassung der Besoldung für Bundesbeamte regelt. „Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. März 2024 angehoben. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 wird zeit- und wirkungsgleich übernommen“, heißt es im Text.

Demnach soll die Besoldung für Bundesbeamte folgendermaßen angepasst werden:

  • Bundesbeamte, Richter und Soldaten erhalten ab dem 1. März 2024 ein Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro gezahlt werden.
  • Die angehobene Besoldung wird dann zusätzlich um 5,3 Prozent erhöht.
  • 0,2 Prozent gehen in die Versorgungsrücklage
  • Damit steigen alle Besoldungen ab 1. März 2024 monatlich um mindestens 340 Euro.
  • Daneben regelt das Gesetz auch die Zahlung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3000 Euro in mehreren Teilbeträgen.

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Besoldungsordnung A: Besoldungstabelle Bundesbeamte 2024

Gültig ab 01.03.2024 / Monatswerte / Achtung Prognose

Gültig: 01.03.2024 bis 31.12.2024? / Monatswerte / Achtung Prognose

Besoldungstabelle 2024: Monatswerte
Euro 1 2 3 4 5 6 7 8
A 3 2706,99 2763,31 2819,66 2865,01 2910,36 2955,72 3001,08 3046,42
A 4 2759,23 2826,55 2893,88 2947,47 3001,08 3054,68 3108,26 3157,76
A 5 2778,44 2862,26 2929,59 2995,58 3061,57 3128,91 3194,84 3259,46
A 6 2833,40 2931,00 3029,92 3105,51 3183,86 3259,46 3343,26 3416,11
A 7 2963,97 3050,57 3164,65 3281,42 3395,49 3510,94 3597,53 3684,10
A 8 3123,39 3227,85 3374,87 3523,33 3671,73 3774,80 3879,24 3982,32
A 9 3354,26 3457,34 3619,52 3784,42 3946,56 4056,80 4171,47 4283,30
A 10 3575,51 3717,07 3921,86 4127,55 4337,08 4482,89 4628,67 4774,53
A 11 4056,80 4273,37 4488,54 4705,13 4853,76 5002,40 5151,04 5299,72
A 12 4334,26 4590,49 4848,12 5104,32 5282,70 5458,23 5635,18 5814,97
A 13 5046,30 5286,94 5526,17 5766,83 5932,45 6099,51 6265,11 6427,89
A 14 5183,60 5493,61 5805,05 6115,06 6328,80 6544,01 6757,73 6972,92
A 15 6289,17 6569,48 6783,22 6997,00 7210,74 7423,08 7635,43 7846,32
A 16 6916,29 7241,90 7488,19 7734,52 7979,41 8227,16 8473,46 8716,97

Quelle: Gesetzentwurf BBVAnpÄndG 2023/2024 / Alle Angaben ohne Gewähr

Besoldungsordnung A: Besoldungstabelle Bundesbeamte 2024

Gültig: 01.03.2024 bis 31.12.2024? / Jahreswerte / Achtung Prognose

Besoldungstabelle 2024: Jahreswerte
Euro 1 2 3 4 5 6 7 8
A 3 32 483,88 33 159,72 33 835,92 34 380,12 34 924,32 35 468,64 36 012,96 36 557,04
A 4 33 110,76 33 918,60 34 726,56 35 369,64 36 012,96 36 656,16 37 299,12 37 893,12
A 5 33 341,28 34 347,12 35 155,08 35 946,96 36 738,84 37 546,92 38 338,08 39 113,52
A 6 34 000,80 35 172,00 36 359,04 37 266,12 38 206,32 39 113,52 40 119,12 40 993,32
A 7 35 567,64 36 606,84 37 975,80 39 377,04 40 745,88 42 131,28 43 170,36 44 209,20
A 8 37 480,68 38 734,20 40 498,44 42 279,96 44 060,76 45 297,60 46 550,88 47 787,84
A 9 40 251,12 41 488,08 43 434,24 45 413,04 47 358,72 48 681,60 50 057,64 51 399,60
A 10 42 906,12 44 604,84 47 062,32 49 530,60 52 044,96 53 794,68 55 544,04 57 294,36
A 11 48 681,60 51 280,44 53 862,48 56 461,56 58 245,12 60 028,80 61 812,48 63 596,64
A 12 52 011,12 55 085,88 58 177,44 61 251,84 63 392,40 65 498,76 67 622,16 69 779,64
A 13 60 555,60 63 443,28 66 314,04 69 201,96 71 189,40 73 194,12 75 181,32 77 134,68
A 14 62 203,20 65 923,32 69 660,60 73 380,72 75 945,60 78 528,12 81 092,76 83 675,04
A 15 75 470,04 78 833,76 81 398,64 83 964,00 86 528,88 89 076,96 91 625,16 94 155,84
A 16 82 995,48 86 902,80 89 858,28 92 814,24 95 752,92 98 725,92 101 681,52 104 603,64

Quelle: Alle Angaben ohne Gewähr

Besoldungsordnung B: Besoldungstabelle Bundesbeamte 2024

Gültig: 01.03.2024 bis 31.12.2024? / Achtung Prognose

Euro 0
B 1 7846,32
B 2 9080,76
B 3 9603,10
B 4 10149,51
B 5 10776,64
B 6 11372,63
B 7 11947,35
B 8 12548,95
B 9 13294,99
B 10 15612,33
B 11 16084,36

Alle Angaben ohne Gewähr

Inflationsausgleichszahlung Bundesbeamte im Herbst 2023?

Ver.di kritisiert, dass die Inflationsausgleichzahlung voraussichtlich erst im Herbst bei den Bundesbeamten ankommen wird. Denn der Gesetzentwurf wird erst Mitte Juli im Kabinett behandelt, dann folgt der Gesetzgebungsprozess im Bundestag und Bundesrat. Bis die Auszahlung umgesetzt werden kann, gehen voraussichtlich noch einige Monate ins Land.

Im Gesetzentwurf heißt es dazu: Dem Tarifergebnis entsprechen sollen „Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro“ erhalten.

Die Tarifbeschäftigten haben die erste Zahlung der Inflationsprämie mit dem Juni 2023-Gehalt ausgezahlt bekommen. Von Juli bis Februar erhalten sie nun eine monatliche Zahlung von 220 Euro.

Versorgungsempfänger und Inflationsausgleich

Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war.

Inflationsausgleich für Anwärter

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Auszug aus dem Gesetzentwurf: Anpassung der Besoldung für Bundesbeamte

Bearbeitungsstand: 07.06.2023 08:53

„Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf verfolgt drei Zielsetzungen:

  1. Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die für die Jahre 2023 und 2024 erforderliche Anpassungen vorgenommen werden.
  2. Darüber hinaus soll die Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (im weiteren Polizeizulage) wieder für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Polizeizulage war – wie andere Stellenzulagen auch – von 1990 bis 1998 ruhegehaltfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen grundsätzlich aufgehoben. Versorgungswirksam sollten danach nur noch Dienstbezüge sein, die alimentativ geschuldet sind. Stellenzulagen gehören nicht hierzu. Die mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen, im Regelfall über den gesamten Zeitraum des aktiven Dienstes andauernden besonderen Belastungen wirken allerdings, anders als dies bei Empfängerinnen und Empfängern sonstiger Stellenzulagen der Fall ist, oftmals auf die Zeit nach Beendigung des aktiven Dienstes nach, ohne dass dies bisher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angemessen berücksichtigt würde. Vor diesem Hintergrund soll für die Polizeizulage der bis Ende des Jahres 1998 geltende Rechtszustand wiederhergestellt und damit das Ruhegehalt der zum Bezug dieser Zulage Berechtigten deutlich erhöht werden. Bei den anderen Stellenzulagen verbleibt es bei der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 erfolgten Aufhebung der Ruhegehaltfähigkeit.
  3. Des Weiteren sollen die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltende Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April 2023 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. März 2024 angehoben. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 wird zeit- und wirkungsgleich übernommen.

Die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis zum 1. März 2024 in allen Besoldungsgruppen um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und zusätzlich um 5,3 Prozent linear. Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen. Dynamische Besoldungsbestandteile (z. B. Familienzuschlag und Amtszulagen) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.

Am 22. April 2023 haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Auszubildende sollen in den entsprechenden Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten. Auch dieses Tarifergebnis soll auf die Bundesbesoldung und -versorgung übertragen werden.

Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Zudem wird in Anlehnung an den früher für einen mehrjährigen Zeitraum geltenden Rechtszustand die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage wiederhergestellt. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie für Soldatinnen und Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Auch werden die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.“