Laut Bundesverfassungsgericht verstößt es nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger ArbeitnehmerInnen des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt.
Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde laut Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen und mehrere weitere Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Zeitrahmen der abermaligen Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien ist aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings kurz zu bemessen.
Zusatzversorgung: Neues Berechnungssystem seit 2002
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe der Versorgung beruht auf einem Tarifvertrag, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 führten die Tarifvertragsparteien ein neues, beitragsorientiertes Berechnungssystem ein. Bis dahin erworbene Ansprüche wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen. Bei rentennahen Versicherten werden die Startgutschriften weitgehend nach altem Recht ermittelt.
Startgutschriften für rentenfernen Versicherten
Dagegen wird für die Startgutschriften der etwa 4,2 Millionen rentenfernen Versicherten ein vereinfachtes und für die Versicherten weniger günstiges Berechnungsverfahren verwendet; dieses enthält ein sogenanntes Näherungsverfahren, das pauschal von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Jahr 2007 das Berechnungsverfahren, verzichtete aber auf eine abschließende Bewertung des Näherungsverfahrens. Zur daraufhin vorgenommenen Änderung des Berechnungsverfahrens entschied er im Jahr 2016, Personen mit ausbildungsbedingt spätem Diensteintritt würden weiterhin unangemessen benachteiligt. Die Berechnung der Startgutschriften sei daher nicht verbindlich.
Klägerin: Zusatzrente nach altem Recht
Die 1947 geborene Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Versicherten. Sie verlangte im Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Zusatzrente nach altem Recht und hilfsweise die Feststellung, dass die Berechnung der Zusatzrente nach neuem Recht unverbindlich ist. Das Oberlandesgericht gab dem Hilfsantrag statt, wies die Zahlungsklage aber – wie schon das Landgericht – ab. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Beschluss des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1884/17) gibt es hier…