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Polizeidienst Berlin: Bewerberin darf trotz Brustvergrößerung Polizistin werden

Polizei
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Eine Bewerberin für Polizeidienst in Berlin darf trotz Brustvergrößerung Polizistin werden, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mitteilte. Das Gericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin Recht gegeben, die nach einer maßvollen Brustvergrößerung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufgenommen werden wollte. Damit hat das Gericht das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Gefahr durch Gewalteinwirkung oder Materialermüdung?

Die Polizeibehörde lehnte die Bewerbung ab, weil sie befürchtet, die Bewerberin könnte entweder im Polizeieinsatz durch Gewalteinwirkungen, die zur Beschädigung der Brustimplantate führen, oder durch Materialermüdung ernsthafte Gesundheitsprobleme erleiden und deshalb vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden.

Wissenschaftliche Gutachten eingeholt

Das Oberverwaltungsgericht holte wissenschaftliche Gutachten eines Arztes und eines Werkstoffwissenschaftlers ein. Danach sind die Befürchtungen der Polizeibehörde bei den im Fall der Bewerberin verwendeten modernen Brustimplantaten, die nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufweisen, unberechtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Urteil vom 28. März 2018 – OVG 4 B 19.14 –

Berlin erlaubt Tätowierungen im Polizeidienst

Erst kürzlich hatte die Berliner Polizei die Haltung zum Thema Tätowierung an aktuelle Entwicklungen angepasst. Demnach dürfen nun auch Menschen mit Tätowierung in den Polizeidienst eintreten. In einer offiziellen Meldung heißt es auf der Internetseite der Berliner Polizei: „Bewerberinnen und Bewerber, die über in Sommerkleidung sichtbare Tätowierungen verfügen, können künftig in den Polizeidienst eingestellt werden, sofern die Tätowierungen mit dem Polizeidienst und den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität ihrer Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.“ Über die Zulässigkeit der Tätowierungen werde im Rahmen von Einzelfallentscheidungen im Laufe des Auswahlverfahrens befunden. Mehr dazu…

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