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Schleswig-Holstein: Beamtenbesoldung nicht amtsangemessen

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Die Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein hat in der Vergangenheit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstoßen, stellte das Oberverwaltungsgericht mit.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte gegen Urteile des Verwaltungsgerichts entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Diese Verfahren werden nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses soll eine abschließende Überprüfung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vornehmen. Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt.

Besoldung ist kein Entgelt

Das Gericht stellte fest, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darstellt, sondern bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Wegfall des Weihnachtsgeldes

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist. Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn – hier das Land Schleswig-Holstein -, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Gerade dies vermochte der 2. Senat in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen.

Tarifergebnisse und Verbraucherpreise

Als Indizien für eine „evident unzureichende“ Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Zusätzlich stellte er fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.

Unzureichenden Besoldung konnte nicht widerlegt werden

Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept.

 

Klage durch Lehrer, Studienrat, Rektorin, Oberstudiendirektor

Die Verfahren betreffen Klagen eines Studienrates, einer Realschullehrerin, einer Realschulrektorin und eines Oberstudiendirektors, die sich alle vier durch den DGB vertreten lassen haben.

Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor (Az. 2 LB 93/18)

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