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Inflationsprämie öffentlicher Dienst 2024: Wann kommen die Auszahlungen?

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Auch 2024 können sich Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst über eine Inflationsprämie freuen. Doch wer bekommt 2024 wieviel? Wann wird ausgezahlt? Ein Überblick.

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Die Bundesregierung gibt Arbeitgebern bis Ende 2024 die Chance, ihren Beschäftigten einen Inflationsausgleichsprämie bis zu 3000 Euro zu zahlen. Diese Prämie ist steuer- und abgabenfrei. In der TVöD-Tarifrunde ist diese Prämie bereits beschlossen worden. Doch wie sieht es im gesamten öffentlichen Dienst aus? Wo ist die Auszahlung geregelt, wo nicht?

Inflationsprämie für Angestellte im öffentlichen Dienst der Länder 2024

In der Tarifrunde der Länder ist mit dem Tarifergebnis ebenfalls eine Inflationsprämie von insgesamt 3000 Euro beschlossen worden. Ähnlich wie für Bund und Kommunen wird die Auszahlung in mehreren Raten vorgenommen. Die Staffelung sieht folgendermaßen aus:

  • Im Dezember 2023 gibt es einen Betrag von 1.800 Euro netto
  • Von Januar bis einschließlich Oktober 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 120 Euro netto.

Zusätzlich zur Inflationsprämie gibt es dann eine Steigerung der Tabellenentgelte. Die Einkommen der Beschäftigten steigen ab dem 1. November 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro. Ab dem 1. Februar 2025 kommt darauf eine weitere Entgelterhöhung um 5,5 Prozent. So lauten die einzelnen Vorgaben im Tarifergebnis. Erfahrungsgemäß wird es bei der Umsetzung zu Verzögerungen kommen. Besonders die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie muss in den auszahlenden Behörden vorbereitet werden. Die Finanzverwaltung teilte zum Beispiel für die Tarifbeschäftigten mit: „Die einmalige Sonderzahlung erfolgt Ende Januar 2024, die monatlichen Zahlungen (120 € / 50 €) werden rückwirkend ab Ende April geleistet.“

Inflationsausgleich für Beamte: Gesetzentwürfe auf dem Weg

Die Beamten sowie die Versorgungsempfänger der Länder werden sich noch etwas länger gedulden müssen, da die Zahlung erst per Gesetz beschlossen werden müssen. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern. Das NRW-Finanzministerium antwortet auf Anfrage: „Das Landeskabinett hat in dieser Woche den für den Beamten- und Richterbereich erforderlichen Gesetzentwurf über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 verabschiedet. Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf im Landtag eingebracht.“

Über die Lage in den einzelnen Bundesländern, berichten wir in unserem Newsletter.

Inflationsprämie öffentlicher Dienst: Landesbeamte und kommunale Beamte

Die Frage, ob Landesbeamte wie Lehrer, Polizeibeamte, Feuerwehrbeamte oder Justizbeamte eine Inflationsprämie erhalten, häng  vom TVL-Tarifergebnis ab. Sollte eine Einigung wie beschrieben eine Inflationsprämie für den öffentlichen Dienst vorsehen, dann würde diese auch in der Besoldungsrunde relevant sein. Wie hoch diese dann in jedem der 16 Bundesländer ausfällt und ob jedes Bundesland die gleiche Systematik anwendet, muss sich zeigen. Die Besoldungsrunde für die Bundesbeamten hat allerdings auch gezeigt, dass Beamtinnen und Beamte stets mehr Geduld als die Angestellten benötigen. Denn wenn das Tarifergebnis steht, dauert es in der Regel noch einige Monate bis die jeweiligen Gesetze zur Anpassung der Besoldung den gesamten Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben.

Inflationsprämie für Angestellte öffentlicher Dienst Bund und Kommunen 2024

Im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen ist mit dem Tarifergebnis im April, festgelegt worden, dass Angestellte eine Inflationsprämie von insgesamt 3000 Euro erhalten. Bevor es eine Steigerung der Tabellenentgelte im März 2024 gibt, wird diese Inflationsprämie in insgesamt acht Schritten ausgezahlt. Damit stehen für die Angestellten bei Bund und Kommunen noch zwei Zahlungen im Jahr 2024 an:

  • 220 Euro Inflationsprämie Januar 2024
  • 220 Euro Inflationsprämie Februar 2024

Mit den seit Juni ausgezahlten Teilbeträgen summieren sich die Zahlungen dann auf insgesamt 3000 Euro. Das Tarifergebnis hat den Vorschlag einer Schlichtungskommission übernommen. Diese hatte eine Auftakt-Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 vorgeschlagen. Gefolgt von weiteren monatlichen Zahlungen von 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024. Diesen Vorschlag haben Gewerkschaften und Arbeitgeber von Bund und Kommunen in einen eigenständigen Tarifvertrag gegossen.

Inflationsprämie für Bundesbeamte

Nach einem langem Gesetzgebungsprozess, der erst Mitte November abgeschlossen wurde, steht nun auch eine Inflationsausgleichsprämie für Bundesbeamte und Soldaten fest. Diese sieht analog zur Regelung für die Angestellten, die nach dem TVöD bezahlt werden, eine gestaffelte Auszahlung der Sonderzahlung von insgesamt 3000 Euro vor.

Grundlage dafür ist der „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ (TV Inflationsausgleich), der für die Tarifbeschäftigten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Diese Zahlung wird auch für die Bundesbeamten und Versorgungsempfänger übernommen.

Bundesbeamte und Soldaten haben im Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro erhalten sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Im Jahr 2024 stehen dann noch die Auszahlungen an für:

  • 220 Euro Inflationsprämie Januar 2024
  • 220 Euro Inflationsprämie Februar 2024

Empfänger von Anwärterbezügen erhielten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

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Sonderzahlungen für Pensionäre und Versorgungsempfänger des Bundes

Lange mussten sich die Pensionäre und Versorgungsempfänger des Bundes gedulden. Da eine Entscheidung über die Auszahlungen einer Inflationsprämie ebenfalls abhängig war vom Gesetzgebungsprozess für aktive Bundesbeamte. Nun steht seit Mitte November das Gesetz. Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die jeweiligen Beträge des Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängern der Fall gewesen ist. Das Bundesinnenministerium hat auf Anfrage einige Rechenbeispiele zugeliefert, die verdeutlich, wie hoch die Inflationsprämie für Pensionäre des Bundes ausfallen:

Beispiele für die anteilige Übertragung der Sonderzahlung im Juni 2023 in Höhe von 1.240 Euro sowie der monatlichen Sonderzahlungen von jeweils 220 Euro in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024:

„Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger, deren Ruhegehaltsberechnung den maximal möglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde liegt, sollen für den Monat Juni 2023 eine Sonderzahlung i.H.v. 889,70 Euro = (1 240 Euro x 71,75 %) sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 157,85 Euro = (220 Euro x 71,75 %) erhalten. In der Summe entspricht das 2.152,50 Euro.“

„Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Ruhegehaltssatzes der Versorgungszugänge 2021 von 67 Prozent ergibt sich folgendes Bild: Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 beträgt 830,80 Euro (1 240 Euro x 67 %); die Sonderzahlung für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich jeweils 147,40 Euro (220 Euro x 67 %). In der Summe entspricht das 2 010 Euro.“

„Im Fall des (amtsabhängigen) Mindestruhegehalts beträgt der Ruhegehaltssatz 35 Prozent. Die Sonderzahlung beträgt in diesen Fällen für den Monat Juni 2023 434 Euro = (1 240 Euro x 35 %), die für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich jeweils 77 Euro = (220 Euro x 35 %). In der Summe entspricht das 1 050 Euro.“

Grundlagen zur Inflationsprämie

Wer kann eine Inflationsprämie steuerfrei erhalten? Eine steuerfreie Inflationsprämie können laut Bundesfinanzministerium folgende Personen von ihrem Arbeitgeber bekommen:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
  • kurzfristig Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
  • Freiwillige im Sinne des §2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
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