Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst gehen in den nächsten Jahren in den Ruhestand. Aber ab welcher Rente müssen Sie eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen vorgelegt.
Von Thomas Öchsner
In ein paar Jahren gibt es kein Zurück mehr. Dann verabschieden sich die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer endgültig vom Arbeitsmarkt. Das gilt auch und besonders für den öffentlichen Dienst: Dort sind 27 Prozent der Beschäftigten älter als 55 Jahre, die in den nächsten gut zehn Jahren in den Ruhestand gehen, heißt es im „Personalreport Öffentlicher Dienst“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Ähnliche Zahlen hatte die Unternehmensberatung McKinsey bereits vor einigen Jahren vorgelegt. Demnach wird im öffentlichen Sektor bis 2030 mehr als jeder dritte Beschäftigte in Rente gehen. Vielleicht gehören Sie, liebe Leserin, lieber Leser, auch zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen und bereiten sich so langsam, aber sicher auf ein Leben ohne den täglichen Gang zur Arbeit vor. Dazu gehört eine Frage, um die man auch als Rentnerin oder Rentner nicht herumkommt: Wann und wie viel Steuern muss ich im Ruhestand zahlen? Und diejenigen, die schon ihre Altersrente kassieren und sich über die jüngsten Rentenerhöhungen gefreut haben, fragen sich: Wie wirkt es sich auf meine Steuerlast aus, wenn die Bruttorente steigt?
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Für die meisten Ruheständler in Deutschland gilt nach wie vor: Sie müssen keinen Cent von ihrer Rente an den Fiskus abgeben. Bei denjenigen, die früher im öffentlichen Dienst gearbeitet haben, dürfte dies jedoch meist anders sein, vor allem, wenn sie zusätzlich eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehen (VBL). Ihr gesamtes Alterseinkommen wird in vielen Fällen so hoch sein, dass sie auch im Ruhestand Einkommensteuer zahlen müssen. Wer in diesem Fall jedoch keine Steuererklärung abgibt, wird früher oder später Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Nun liegen neue Zahlen des Bundesfinanzministeriums vor, die Aufschluss darüber geben, wann für Ruheständler mit gesetzlicher Rente Steuern fällig sind.
Öffentlicher Dienst: So viele Rentner müssen Steuern zahlen – Betriebsrente aus der VBL
Die Statistiker des Bundesfinanzministeriums zählen unter den mehr als 21 Millionen Rentenempfängern und Empfängerinnen 2025 voraussichtlich etwa 6,7 Millionen Menschen zur Kategorie „Steuerpflichtige mit Renteneinkünften“. Die gute Nachricht dabei: Wegen der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags müssen in diesem Jahr rund 131.000 Steuerpflichtige mit Renteneinkünften keine Steuern mehr zahlen. Der Grundfreibetrag, der eine Art Existenzminimum darstellt, war 2025 auf 12.096 Euro erhöht worden. Zugleich kommen nach Angaben des Ministeriums aber 115 000 Ruheständler neu als Steuerzahler hinzu, weil sie von Juli an 3,74 Prozent mehr Rente bekommen. Bei ihnen passiert das, worauf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) alle Rentenempfänger extra hinweist: „Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.“ Über die neuen Zahlen des Bundesfinanzministeriums hatte zuerst das Portal ihre-vorsorge.de berichtet.
Ab welcher Rentenhöhe ohne weiteren Einkünfte Steuern fällig sind
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage mittlerweile auch Zahlen veröffentlicht, ab welcher Höhe auf eine gesetzliche Rente Steuern anfallen. Demzufolge bleibt zum Beispiel ein alleinstehender Rentner, der 2025 in Rente gegangen ist, für 2025 „steuerunbelastet“, wenn seine monatliche Bruttorente den Betrag von seit 1. Juli: 1430 Euro nicht überschreitet (siehe Tabelle unten). Voraussetzung: Es gibt keine weiteren Einkünfte neben der Rente. Das Ministerium merkt aber an: Bis zu welcher Bruttorente „im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab“. Hätte der Rentner zum Beispiel Werbungskosten oder Sonderausgaben über den Pauschbeträgen oder könnte er außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- und Pflegekosten) steuermindernd geltend machen, kann es sein, dass er keine Steuern zahlen muss, obwohl seine Rente deutlich über den 1430 Euro im Monat liegt. Ob Steuern fällig sind, hängt außerdem davon ab, ob andere Einkünfte hinzukommen. Die meisten Rentnerinnen und Rentner, die Steuern zahlen müssen, haben Zusatzeinkünfte, wie zum Beispiel eine Betriebsrente von der VBL.
Wie bei Rentnern die Steuern eingetrieben werden
Bei Arbeitnehmern ist die Sache klar: Die Lohnsteuer wird bereits vom Gehalt einbehalten. Anders bei Ruheständlern, die eine gesetzliche Rente bekommen: Die Rentenversicherung zahlt ihre Rente aus, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind davon schon abgezogen – aber keine Steuern. Die sind, wenn überhaupt, erst im Nachhinein fällig, nach Abgabe einer Steuererklärung und dem Erhalt des Steuerbescheids. Viele Rentner scheinen aber nicht zu wissen, dass ihre Rente zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. „Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommensteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig“, heißt es dazu bei der DRV. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Rentner Steuern zahlen müssen. So ist kein Euro fällig, wenn die zu versteuernden Gesamteinkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen. Es kann aber auch sein, dass Steuern zu zahlen sind, weil das gesamte Alterseinkommen deutlich darüber liegt. So oder so: Sich darauf zu verlassen, dass das Finanzamt sich schon nicht meldet, wird nicht funktionieren. Der Grund: „Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung“, teilt die Rentenversicherung mit.
| Bis zu welcher jährlichen Bruttorente Rentner keine Steuern zahlen müssen | ||||
| Angaben für das Jahr 2025, gegliedert nach Jahr des Rentenbeginns* | ||||
| Entspricht | ||||
| Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Besteue- rungsanteil) | Höchste Jahresbruttorente 2025, die noch steuerunbelastet bleibt | Monatsbrutto- rente (1.Halbjahr)** | Monatsbrutto-rente (2. Halbjahr)** | Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns |
| in Euro | in Euro | in Euro | in Prozent | |
| 2005 (oder früher) | 20.249 | 1.656 | 1.718 | 50 |
| 2006 | 19.896 | 1.628 | 1.688 | 52 |
| 2007 | 19.596 | 1.603 | 1.663 | 54 |
| 2008 | 19.413 | 1.588 | 1.647 | 56 |
| 2009 | 19.180 | 1.569 | 1.628 | 58 |
| 2010 | 18.857 | 1.543 | 1.600 | 60 |
| 2011 | 18.619 | 1.523 | 1.580 | 62 |
| 2012 | 18.446 | 1.509 | 1.565 | 64 |
| 2013 | 18.269 | 1.494 | 1.550 | 66 |
| 2014 | 18.060 | 1.477 | 1.533 | 68 |
| 2015 | 17.930 | 1.467 | 1.522 | 70 |
| 2016 | 17.810 | 1.457 | 1.511 | 72 |
| 2017 | 17.605 | 1.440 | 1.494 | 74 |
| 2018 | 17.392 | 1.423 | 1.476 | 76 |
| 2019 | 17.181 | 1.405 | 1.458 | 78 |
| 2020 | 16.888 | 1.382 | 1.433 | 80 |
| 2021 | 16.821 | 1.376 | 1.427 | 81 |
| 2022 | 16.838 | 1.377 | 1.429 | 82 |
| 2023 | 16.925 | 1.385 | 1.436 | 82,5 |
| 2024 | 16.969 | 1.388 | 1.440 | 83 |
| 2025 | 16.853 | 1.379 | 1.430 | 83.5 |
| *Angaben für alleinstehende Rentner ohne weitere Einkünfte neben der Rente; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Rüruprentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose beziehungsweise Abschläge für Kinder. Rechtsstand: Mai 2025, Quelle: Bundesfinanzministerium |
Was sich bei der Steuerpflicht für Rentner geändert hat
Seit 2005 wird von Jahr zu Jahr ein immer größerer Anteil der Rente steuerpflichtig. Geregelt ist das im Alterseinkünftegesetz. Demnach können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einen stetig wachsenden Anteil ihrer Rentenbeiträge in der Steuererklärung geltend machen. Seit Anfang 2023 geht das sogar in voller Höhe. Im Gegenzug ist aber, wenn sie in Rente gehen, ein immer höherer Anteil ihrer Rente zu versteuern. Wer zum Beispiel 2025 neu in Rente gegangen ist, muss 83,5 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Bei denjenigen, die 2005 in Rente gegangen waren, lag der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente bei lediglich 50 Prozent. Je später also die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente (siehe Tabelle oben). Bis die 100 Prozent erreicht sind, dauert es aber noch eine Weile: „Wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern“, so die Rentenversicherung.
Warum der individuelle Rentenfreibetrag entscheidend ist
Noch profitieren alle Rentner und Rentnerinnen vom sogenannten Rentenfreibetrag. Das ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser wird einmal beim Renteneintritt festgelegt. 2005 lag er noch bei 50 Prozent, bei Neurentnern beläuft er sich in diesem Jahr auf 16,5 Prozent. Wie viel von der Rente schon mal nicht zu versteuern ist, wird aber nicht jedes Jahr neu errechnet, indem man von der jeweiligen Rente den Freibetrag in Prozent abzieht. Der Grund: Es handelt sich nicht um einen pauschalen Freibetrag. Vielmehr wird der Rentenfreibetrag einmal für immer festgesetzt, als individueller Betrag in Euro. Wurde also die Rente wie in diesem Jahr wieder erhöht, wird der steuerfreie Anteil der Rente weder neu berechnet noch mit den Rentenerhöhungen dynamisch erhöht. Ermittelt wird der individuelle Rentenfreibetrag laut DRV vielmehr aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten und nicht des ersten Rentenbezugsjahres, da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden.
Ein Beispiel: Eine Rentnerin war früher als angestellte Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst tätig. Wegen ihres Teilzeitjobs und des entsprechend geringeren Verdienstes erbrachten ihre Rentenbeiträge nicht allzu üppige Rentenansprüche. Ihre erste Rente erhielt sie schon im Laufe des Jahres 2004. Im Jahr 2005 summierte sich ihre Jahresbruttorente auf 12 000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr individueller Rentenfreibetrag in Höhe von 6000 Euro. Im Jahr 2025 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenerhöhungen 18.395 Euro. Ihr Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 6000 Euro. Damit ist ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von ursprünglich 6000 Euro auf inzwischen 12.395 Euro gestiegen. Berücksichtigt man ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weitere Freibeträge, die ihr als Rentnerin zustehen, liegt sie mit ihrem zu versteuernden Renteneinkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von 12.096 Euro in diesem Jahr. Sie müsste deshalb für dieses Jahr keine Steuern zahlen, wenn sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hätte. Käme nun eine Betriebsrente von der VBL dazu, verändert sich das Bild: Je nachdem, wie hoch diese ausfällt, kann es sein, dass die Rentnerin nun doch Einkommensteuer zahlen müsste. Denn Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern. „Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab, inwieweit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in der Ansparphase versteuert wurden“, heißt es dazu auf der Homepage der VBL. Und weiter: „Waren die Aufwendungen in der Ansparphase steuerfrei oder steuerlich gefördert, so sind die Rentenleistungen, die auf die steuerfreien oder geförderten Aufwendungen entfallen, grundsätzlich nachgelagert voll zu versteuern.“
Das Beispiel der Rentnerin zeigt, was zukünftige Rentner und Rentnerinnen und diejenigen, die es bereits sind, unbedingt beachten müssen: Rentenerhöhungen sind zunächst stets voll zu versteuern, der Anteil der Gesamtrente, der zu versteuern ist, steigt mit jeder Rentenerhöhung. Ob dann aber wirklich Steuern fällig werden, hängt vor allem davon ab, wie viel der oder die Steuerpflichtige in der Steuererklärung steuermindernd geltend machen kann und ob es weitere zu versteuernden Einnahmen gibt, wie eben etwa Betriebsrenten, Riester-Renten, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen.
Wer Rentnern bei der Steuererklärung hilft:
Wer sich als Rentner oder Rentnerin nicht sicher ist, ob eine Steuererklärung dem Finanzamt vorzulegen ist oder nicht, kann zunächst auf Nummer sicher gehen: Sie oder er gibt die Steuererklärung ab, und nach ein paar Wochen oder meist Monaten sieht man, ob Steuern fällig sind oder nicht. Vorteil: Man bekommt ein Gefühl dafür, wie viel Steuern auch in den nächsten Jahren anfallen könnten und kann entsprechend dafür Geld zum Beispiel auf einem Tagesgeldkonto zurücklegen. Das kann gerade für das erste Rentenjahr hilfreich sein, für das man seine steuerliche Belastung noch nicht kennt. Wer sich mit einer Steuererklärung überfordert fühlt, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dort bekommt man für wenig Geld Hilfe beim Ausfüllen. Einen Steuerberater einzuschalten, lohnt sich bei einer einfachen Steuererklärung eher nicht. Wer Steuern zahlen müsste, aber keine Steuererklärung abgibt, muss mit Nachzahlungen, plus gegebenenfalls Säumniszuschlägen und Zinsen rechnen.

