Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst gehen in den nächsten Jahren in den Ruhestand. Aber ab welcher Rente müssen Sie eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielfälle vorgelegt.
Text aktualisiert am 16. September 2026
Von Thomas Öchsner*
In ein paar Jahren gibt es kein Zurück mehr. Dann verabschieden sich die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer endgültig vom Arbeitsmarkt. Das gilt auch und besonders für den öffentlichen Dienst: Dort sind 27 Prozent der Beschäftigten älter als 55 Jahre, die in den nächsten gut zehn Jahren in den Ruhestand gehen, heißt es im „Personalreport Öffentlicher Dienst“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Ähnliche Zahlen hatte die Unternehmensberatung McKinsey bereits vor einigen Jahren vorgelegt. Demnach wird im öffentlichen Sektor bis 2030 mehr als jeder dritte Beschäftigte in Rente gehen. Vielleicht gehören Sie, liebe Leserin, lieber Leser, auch zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen und bereiten sich so langsam, aber sicher auf ein Leben ohne den täglichen Gang zur Arbeit vor. Dazu gehört eine Frage, um die man auch als Rentnerin oder Rentner nicht herumkommt: Wann und wie viel Steuern muss ich im Ruhestand zahlen? Und diejenigen, die schon ihre Altersrente kassieren, fragen sich: Wie wirkt es sich auf meine Steuerlast aus, wenn die Bruttorente steigt?
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Öffentlicher Dienst: So viel Steuern müssen Rentner zahlen
Immerhin gab es im Juli 2026 bundesweit 4,24 Prozent mehr. Zum vierten Mal innerhalb von fünf Jahren seit 2022 ist damit die gesetzliche Rente um mehr als vier Prozent gestiegen. Die meisten Ruheständler müssen trotzdem nach wie vor keinen Cent von ihrer Rente an den Fiskus abgeben. Wer aber Steuern zahlen muss und trotzdem keine Steuererklärung abgibt, dürfte irgendwann Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Daran sollten gerade Ruheständler denken, die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigt waren und zusätzlich eine Betriebsrente, etwa von der VBL, erhalten. Bei ihnen ist es nämlich sehr wahrscheinlich, dass der Fiskus von ihrer Rente sich seinen Teil nachträglich abknapsen will – hier deshalb die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Rente und Steuer.
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Wie bei Rentnern die Steuern eingetrieben werden
Bei Arbeitnehmern ist die Sache klar: Die Lohnsteuer wird bereits vom Gehalt einbehalten. Anders bei Ruheständlern, die eine gesetzliche Rente bekommen: Die Rentenversicherung zahlt ihre Rente aus, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind davon schon abgezogen – aber keine Steuern. Die sind, wenn überhaupt, erst im Nachhinein fällig, nach Abgabe einer Steuererklärung und dem Erhalt des Steuerbescheids. Viele Rentner scheinen aber nicht zu wissen, dass ihre Rente zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. „Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommensteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig“, heißt es dazu bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Rentner Steuern zahlen müssen. So ist kein Euro fällig, wenn die zu versteuernden Gesamteinkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen. Es kann aber auch sein, dass Steuern zu zahlen sind, weil das gesamte Alterseinkommen deutlich darüber liegt. So oder so: Sich darauf zu verlassen, dass das Finanzamt sich schon nicht meldet, wird nicht funktionieren. Der Grund: „Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung“, teilt die Rentenversicherung mit.
Was sich bei der Steuerpflicht für Rentner geändert hat
Seit 2005 wird von Jahr zu Jahr ein immer größerer Anteil der Rente steuerpflichtig. Geregelt ist das im Alterseinkünftegesetz. Demnach können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einen stetig wachsenden Anteil ihrer Rentenbeiträge in der Steuererklärung geltend machen. Seit Anfang 2023 geht das sogar in voller Höhe. Im Gegenzug ist aber, wenn sie in Rente gehen, ein immer höherer Anteil ihrer Rente zu versteuern. Wer zum Beispiel 2026 neu in Rente geht, muss 84 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Bei denjenigen, die 2005 in Rente gegangen waren, lag der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente bei lediglich 50 Prozent. Je später also die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente (siehe Tabelle unten). Bis die 100 Prozent erreicht sind, dauert es aber noch eine Weile: „Wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern“, so die Rentenversicherung.
Öffentlicher Dienst: So viele Rentner müssen Steuern zahlen
Dazu hat das Bundesfinanzministerium neue vorläufige Zahlen vorgelegt. Demnach werden unter den mehr als 21 Millionen Rentenempfängern 2026 voraussichtlich etwa 9,57 Millionen Rentnerinnen und Rentner als „steuerbelastet“ eingeschätzt. Deutlich weniger als die Hälfte der Rentner wird also Einkommensteuer zahlen müssen. Zugleich teilte das Ministerium auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung mit: Wegen der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags werden für 2026 rund 166.000 Steuerpflichtige mit Renteneinkünften keine Steuern mehr zahlen. Der Grundfreibetrag, der eine Art Existenzminimum darstellt, war Anfang des Jahres auf 12 348 Euro (24 696 Euro für Verheiratete) angehoben worden. Allerdings werden 204 000 Ruheständler neu als Steuerzahler hinzukommen, weil sie von Juli an 4,24 Prozent mehr Rente erhalten. Bei ihnen passiert das, worauf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) alle Rentenempfänger extra hinweist: „Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.“
Was hat das mit dem Rentenfreibetrag zu tun?
Noch profitieren alle Rentner und Rentnerinnen vom sogenannten Rentenfreibetrag. Das ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser wird einmal beim Renteneintritt festgelegt. Bei Neurentnern beläuft er sich in diesem Jahr auf 16 Prozent. Wie viel von der Rente schon mal nicht zu versteuern ist, wird aber nicht jedes Jahr neu errechnet, vielmehr wird der Rentenfreibetrag einmal für immer festgesetzt, als individueller Betrag in Euro. Wird also die Rente wie in diesem Jahr wieder erhöht, wird der steuerfreie Anteil der Rente weder neu berechnet, noch steigt er mit den Rentenerhöhungen dynamisch mit. Ermittelt wird der individuelle Rentenfreibetrag laut DRV aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten und nicht des ersten Rentenbezugsjahres, da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden.
Beispiel eins: Eine Rentnerin war früher als angestellte Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst tätig. Wegen ihres Teilzeitjobs und des entsprechend geringeren Verdienstes erbrachten ihre Rentenbeiträge nicht allzu üppige Rentenansprüche beschäftigt. 2004 erhielt sie erstmals ihre Rente, im Jahr 2005 bekam sie eine Jahresbruttorente von 12 000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr individueller Rentenfreibetrag in Höhe von 6000 Euro. Im Jahr 2026 wird ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisher dahin erfolgten Rentenerhöhungen 19 130 Euro betragen. Ihr Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 6000 Euro. Damit ist ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von ursprünglich 6000 Euro auf inzwischen 13 130 Euro gestiegen. Berücksichtigt man ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weitere steuerliche Freibeträge, die ihr als Rentnerin zustehen, liegt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen aber unterhalb des Grundfreibetrags von 12 348 Euro. Sie muss deshalb für 2026 keine Steuern zahlen, wenn sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat. Käme nun eine Betriebsrente, etwa von der VBL, dazu, verändert sich das Bild: Je nachdem, wie hoch diese ausfällt, kann es sein, dass die Rentnerin nun doch Einkommensteuer zahlen müsste. Denn Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern. „Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab, inwieweit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in der Ansparphase versteuert wurden“, heißt es dazu auf der Homepage der VBL. Und weiter: „Waren die Aufwendungen in der Ansparphase steuerfrei oder steuerlich gefördert, so sind die Rentenleistungen, die auf die steuerfreien oder geförderten Aufwendungen entfallen, grundsätzlich nachgelagert voll zu versteuern.“
Beispiel zwei: Ein Rentner hat im öffentlichen Dienst gut verdient und als Arbeitnehmer mehr als vier Jahrzehnte in die Rentenversicherung eingezahlt. 2024 erhielt er erstmals seine Altersrente. 2025 belief sich seine Bruttorente auf insgesamt 24 000 Euro. Hieraus errechnet sich sein individueller Rentenfreibetrag in Höhe von 4080 Euro. Im Jahr 2026 wird seine Jahresbruttorente 24 959 Euro betragen. Sein Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 4080 Euro. Damit ist sein zu versteuerndes Renteneinkommen von ursprünglich 19 920 Euro auf inzwischen 20 879 Euro gestiegen. Es liegt damit trotz Freibeträgen und anderen steuermindernden Abzügen oberhalb des Grundfreibetrags. Er muss deshalb für dieses Jahr Steuern zahlen, selbst wenn er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hätte. Bekäme er aber zusätzlich eine Betriebsrente aus seiner Arbeit im öffentlichen Dienst, würde dies seine Steuerbelastung noch erhöhen.
Die von der DRV und vom Bundesverband der Rentenberater errechneten Beispiele zeigen: Der Anteil der zu versteuernden Gesamtrente steigt mit jeder Rentenerhöhung. Ob dann aber wirklich Steuern fällig werden, hängt vor allem davon ab, wie viel der oder die Steuerpflichtige steuermindernd geltend machen kann und ob es weitere zu versteuernden Einnahmen gibt, wie etwa Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen.
Ab welcher Rentenhöhe ohne weiteren Einkünfte Steuern fällig sind
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage auch Zahlen veröffentlicht, ab welcher Höhe auf eine gesetzliche Rente Steuern anfallen. Demzufolge bleibt zum Beispiel ein alleinstehender Rentner, der 2026 in Rente gegangen ist, für 2026 „steuerunbelastet“, wenn seine monatliche Bruttorente im zweiten Halbjahr 2026 den Betrag von 1453 Euro nicht überschreitet (siehe Tabelle unten). Voraussetzung: Es gibt keine weiteren Einkünfte neben der Rente. Das Ministerium merkt aber an: Bis zu welcher Bruttorente „im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab“. Hätte der Rentner zum Beispiel Werbungskosten oder Sonderausgaben über den Pauschbeträgen oder könnte er außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- und Pflegekosten) steuermindernd geltend machen, kann es sein, dass er keine Steuern zahlen muss, obwohl seine Rente deutlich über den 1453 Euro im Monat liegt. Ob Steuern fällig sind, hängt außerdem davon ab, ob andere Einkünfte hinzukommen. Die meisten Rentnerinnen und Rentner, die Steuern zahlen müssen, haben Zusatzeinkünfte, wie zum Beispiel eine Betriebsrente von der VBL.
| Bis zu welcher jährlichen Bruttorente Rentner keine Steuern zahlen müssen* | ||||
| Angaben für das Jahr 2026, gegliedert nach Jahr des Rentenbeginns | ||||
| Entspricht | ||||
| Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Besteue- rungsanteil) | Höchste Jahresbruttorente 2026, die noch steuerunbelastet bleibt | Monatsbrutto- rente (1.Halbjahr)** | Monatsbrutto-rente (2. Halbjahr)** | Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns |
| in Euro | in Euro | in Euro | in Prozent | |
| 2005 (oder früher) | 20.295 | 1.656 | 1.726 | 50,0 |
| 2006 | 19.961 | 1.629 | 1.698 | 52,0 |
| 2007 | 19.677 | 1.606 | 1.674 | 54,0 |
| 2008 | 19.504 | 1.592 | 1.659 | 56,0 |
| 2009 | 19.281 | 1.573 | 1.640 | 58,0 |
| 2010 | 18.976 | 1.548 | 1.614 | 60,0 |
| 2011 | 18.745 | 1.530 | 1.595 | 62,0 |
| 2012 | 18.580 | 1.516 | 1.580 | 64,0 |
| 2013 | 18.412 | 1.502 | 1.566 | 66,0 |
| 2014 | 18.211 | 1.486 | 1.549 | 68,0 |
| 2015 | 18.089 | 1.476 | 1.539 | 70,0 |
| 2016 | 17.970 | 1.466 | 1.529 | 72,0 |
| 2017 | 17.774 | 1.450 | 1.512 | 74,0 |
| 2018 | 17.570 | 1.434 | 1.495 | 76,0 |
| 2019 | 17.367 | 1.417 | 1.477 | 78,0 |
| 2020 | 17.087 | 1.394 | 1.453 | 80,0 |
| 2021 | 17.021 | 1.389 | 1.448 | 81,0 |
| 2022 | 17.036 | 1.390 | 1.449 | 82,0 |
| 2023 | 17.120 | 1.397 | 1.456 | 82,5 |
| 2024 | 17.163 | 1.401 | 1.460 | 83,0 |
| 2025 | 17.201 | 1.404 | 1.463 | 83,5 |
| 2026 | 17.084 | 1.394 | 1.453 | 84,0 |
| *Angaben für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose bzw. Abschläge für Kinder. Rechtsstand: Mai 2026 **Differenzen in der Summe durch Rundung. Quelle: Bundesfinanzministerium |
Wer Rentnern bei der Steuererklärung hilft
Wer sich als Rentner oder Rentnerin nicht sicher ist, ob eine Steuererklärung dem Finanzamt vorzulegen ist oder nicht, kann zunächst auf Nummer sicher gehen: Sie oder er gibt die Steuererklärung ab, und nach ein paar Wochen oder meist Monaten sieht man, ob Steuern fällig sind oder nicht. Vorteil: Man bekommt ein Gefühl dafür, wie viel Steuern auch in den nächsten Jahren anfallen könnten und kann entsprechend dafür Geld zum Beispiel auf einem Tagesgeldkonto zurücklegen. Das kann gerade für das erste Rentenjahr hilfreich sein, für das man seine steuerliche Belastung noch nicht kennt. Wer sich mit einer Steuererklärung überfordert fühlt, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dort bekommt man für wenig Geld Hilfe beim Ausfüllen. Einen Steuerberater einzuschalten, lohnt sich bei einer einfachen Steuererklärung eher nicht. Hilfreich ist der Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern. Damit können Rentner kostenlos und anonym kalkulieren, wie hoch eine mögliche Einkommensteuer ausfällt.
*Thomas Öchsner ist seit mehr als 30 Jahren Finanzjournalist und war leitender Redakteur in der Wirtschaftsredaktion der Süddeutschen Zeitung. Gerade ist sein neues Buch erschienen: „Dein Geld kann mehr!“, Rowohlt 2026.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Rentenbesteuerung 2026 (PDF)
- Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ zur Rentenanpassung 2026
- VBL: Besteuerung der Betriebsrente VBLklassik
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe: Steuertabelle für Rentner
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Alterseinkünfte-Rechner
- DGB: Personalreport Öffentlicher Dienst 2025 (PDF)
- McKinsey-Studie „Die Besten, bitte“ zum Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor
- Süddeutsche Zeitung: Fragen und Antworten zur Steuerreform
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