Polizei Recht

Urteil: Tattoo ist kein Ablehnungsgrund im Polizeidienst

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Polizeidienst: Tattoo ist kein Ablehnungsgrund

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unterarmen aufweist. Der generelle Ausschluss des Bewerbers vom Auswahlverfahren verstößt gegen dessen Grundrechte. Nach einem Erlass des Innenministeriums stellen Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen sind, zwar einen Eignungsmangel dar. Um das zu verhindern, käme aber als milderes Mittel eine Verpflichtung infrage, ein Hemd mit langen Ärmeln zu tragen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29. November 2012 – 1 K 1518/12

 

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