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Elterngeld und Elternzeit für Beamte

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Am 1. Januar trat das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft. Auch Beamtinnen und Beamte profitieren von den neuen Regelungen. Doch die Regelungen zur flexibleren Elternzeit sind uneinheitlich. Ein Ratgeber des DGB zeigt, wie die jeweiligen Regelungen für Beamte bei Bund und Ländern zur Elternzeit aussehen.

Am 1. Januar trat das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft. Die Leistungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli geboren werden. Vätern und Müttern soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, ein Elterngeld Plus bis zu 28 Monaten zu beziehen, wenn sie in Teilzeit arbeiten. In den Genuss des neuen Elterngeld Plus kommen auch Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern. Doch die Regelungen zur flexibleren Elternzeit sind uneinheitlich.

Elterngeld für Beamtinnen und Beamte

Seit 1. Januar 2015 ist das „Elterngeld-Plus-Gesetz“ in Kraft – überwiegend mit Rechtswirkungen für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren sind. Die darin enthaltenen (finanziellen) Regelungen zum Elterngeld gelten unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten, Professorinnen und Professoren, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Dies betrifft den Partnerschaftsbonus: Wenn die Eltern beide mindestens vier Monate Teilzeit arbeiten, bekommt jede/r vier ElterngeldPlus-Monate mehr „gutgeschrieben“. Die Wahrnehmung dieser Monate setzt die Fortsetzung der partnerschaftlichen Arbeitsteilung voraus. Auch Alleinerziehende können ElterngeldPlus nutzen.

Elternzeit für Beamte in den Ländern uneinheitlich

Bei den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur Elternzeit ist die Situation uneinheitlich. Im Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Niedersachsen wird direkt auf das Bundesrecht verwiesen, sodass BeamtInnen dieselben Ansprüche wie ArbeitnehmerInnen haben.

Beim Elterngeld für Beamte besteht Handlungsbedarf

Der DGB stellt fest: In den Ländern, die nicht dynamisch verweisen, besteht prinzipiell Handlungsbedarf, damit BeamtInnen die gleichen Möglichkeiten wir ihre angestellten KollegInnen haben. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, statt bisher 12 nunmehr bis zu 24 Monate des Elternzeitanspruchs zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes wahrnehmen zu können – ohne dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Übertragung dieses Anspruches auf den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag zustimmen muss. Zudem kann jeder Elternteil seinen Elternzeitanspruch grundsätzlich auch in drei Zeitabschnitten wahrnehmen. In einigen Ländern wird eine Übertragung geprüft, in Baden-Württemberg etwa ist bereits ein Regelungsentwurf im Beteiligungsverfahren.

Regeln zu Elterngeld und Elternzeit seit 2007 in Kraft

Hintergrund zum Elterngeld und Elternzeit: Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzte das Elterngeld an die Stelle des früheren Erziehungsgeldes. Das Elterngeld ist grundsätzlich auf zwölf Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes begrenzt. Über zwei Partnermonate lässt sich der Anspruch auf insgesamt 14 Monate ausweiten. Für Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht oder zumindest alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, besteht Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als Entgeltersatz. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert.

Weiterführende Informationen:

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