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Rheinland-Pfalz: Neue Altersgrenzen für Beamte

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Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz hat neue Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte verabschiedet. Demnach wird die Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Geregelt sind die neuen Vorgaben im Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.06.2015 – GVBl. S. 90 ff., das ab 25.06.2015 unter anderem die Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte neu geregelt.

Regelaltersgrenzen gelten auch für Professoren

Die Anpassung der Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter gilt auch für Professorinnen und Professoren – unter Beachtung der hochschulrechtlichen Vorschriften, wie es in einer Erklärung heißt.

Lehrer gehen nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension

Lehrkräfte treten demnach künftig mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist es künftig erst ab dem 61. Lebensjahr möglich, die Ruhestandesversetzung zu beantragen. Eine versorgungsabschlagsfreie Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit wird künftig erst ab dem 65. Lebensjahr möglich sein.

Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt stufenweise

Die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt stufenweise in Monatsschritten, beginnend mit dem Jahrgang 1951. „Die Altersgrenze steigt ab dem Jahr 2016 stufenweise an, und zwar in Schritten von einem Monat pro Jahrgang für die zwischen 1951 und 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten. Ab dem Geburtsjahrgang 1955 sind es zwei Monate pro Jahrgang. Und für alle nach 1963 Geborenen gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren“, erläuterte Innenminister Roger Lewentz. Ausnahmen werde es für Lehrerinnen und Lehrer, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugsdienstes sowie die Polizei und die Feuerwehr geben. „Bei Polizei, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst ändert sich nichts gegenüber der aktuellen Regelung“, so der Minister. Die Lehrkräfte sollen künftig ein Jahr länger arbeiten und mit dem Ende des Schuljahres in Ruhestand treten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. „Mit den Ausnahmeregelungen tragen wir den besonderen Belastungen einzelner Gruppen in der Beamtenschaft Rechnung und bemühen uns um einen insgesamt gerechten Ausgleich bei der Anhebung der Lebensarbeitszeiten“, unterstrich Lewentz.

Neue Altersgrenzen für Beamte im Details

Neben den neuen Altersgrenzen gilt nun, dass sich bei Ruhestandsversetzung mit Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs.1 Landesbeamtengesetz (LBG)) ab dem 63. Lebensjahr sich das Ruhegehalt um 0,3 Prozent pro Monat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze –maximal 14,4 Prozent (Versorgungsabschlag) vermindert. Eine stufenweise Übergangsregelung ist nicht vorgesehe bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und vollendetem 63. Lebensjahr und 40 Jahren mit Zeiten wie bei der Antragsaltersgrenze nach § 39 Abs.1 LBG. Für eine Übergangszeit bis 31.12.2023 sind lediglich 35 Jahre erforderlich. Detaillierte Auskünfte können die Beamtinnen und Beamten sich bei ihrer personalverwaltenden Dienststelle holen, heißt es in der Erklärung.

Eine detailiierte Übersicht mit allen Informationen zu den Änderungen gibt es hier…

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