Beamte Berlin Besoldung Recht

Wichtiges Urteil zur Beamtenbesoldung: Wer einmal klagt, bekommt sein Geld auch in den Folgejahren

Zwei junge Beamte freuen sich über das Besoldungsurteil (Symbolfoto/picture alliance / Westend61 | Angel Santana Garcia).
Zwei junge Beamte freuen sich über das Besoldungsurteil (Symbolfoto/picture alliance / Westend61 | Angel Santana Garcia).

Wer als Beamtin oder Beamter wegen einer zu niedrigen Besoldung vor Gericht zieht, musste diesen Anspruch oft in jedem Haushaltsjahr neu vorbringen. Sonst kann der Dienstherr die Nachzahlung schlicht verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass mit dieser Praxis Schluss ist. Einmal erhobene Klagen bleiben auch im Folgejahr bestehen.

Die Dienstherren stehen unter Sparzwang. Gekürztes Weihnachtsgeld, erhöhte Arbeitszeit oder verspätet umgesetzte Tarifergebnisse sind keine Seltenheit. So kann es schnell zu einer Unteralimentation kommen, wenn parallel Inflation, allgemeine Lohnentwicklung und Grundsicherung steigen. Dagegen können Beamte gerichtlich vorgehen. Das Problem war bisher, dass diese Ansprüche jedes Jahr neu vorgebracht werden mussten.

Denn Dienstherren ließen laufende Klagen mit Verweis auf kleine Gehaltsanpassungen ins Leere laufen und verweigerten die Nachzahlungen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) macht Schluss mit dieser Praxis (Entscheidung vom 7. Mai 2026 – Az. 2 B 5.26). Laufende Besoldungsklagen bleiben bestehen. Wer seinen Anspruch einmal gerichtlich eingereicht hat, behält seine Nachzahlungsrechte auch in den Folgejahren.


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Beamtenbesoldung und Rügepflicht: Das Urteil im Detail

Das BVerwG minimiert mit diesem Urteil den Verwaltungsaufwand und schafft Rechtssicherheit. Zumindest für die Beamtinnen und Beamten. Denn der Dienstherr sollte mit dieser Regelung ursprünglich vor überraschenden finanziellen Nachforderungen geschützt werden. Das Gericht geht aber davon aus, dass eine Klage reicht, um von den Forderungen nicht überrascht zu sein.

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Die Verwaltungen argumentierten in der Vergangenheit oft anders. Aus ihrer Sicht ändern sich die Ansprüche in dem Moment, in dem es eine Besoldungsanpassung gibt. Egal in welchem Umfang. Es sei in der Verantwortung der Beschäftigten, zu prüfen, ob diese Anpassungen die Forderungen erfüllen.

Genau das sieht das Gericht aber anders. Beschäftigte müssen nicht die Begründungen von Besoldungsgesetzen mit der Lupe analysieren, um herauszufinden, ob der Dienstherr darin eine juristische Ausflucht („Zäsur“) eingebaut hat. Es ist Beamtinnen und Beamten schlicht nicht zuzumuten, komplexe Gesetzestexte zu analysieren, nur um zu wissen, ob sie ihre Rechte erneut einfordern müssen.

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Berliner Musterklage als Grundstein für Urteil 

Anlass für das Urteil war der Fall einer Berliner Beamtin (zuletzt Besoldungsgruppe A 5). Sie hatte bereits in den Jahren 2016 und 2018 formell gerügt, dass ihre Bezüge verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien. Für die Jahre 2020 bis 2022 reichte sie jedoch keine neuen jährlichen Ansprüche mehr ein. Sie vertraute darauf, dass ihr Verfahren ohnehin bereits lief.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies die Klage für den Zeitraum 2020 bis 2022 überraschend ab. Das Land Berlin habe 2019 ein neues Besoldungsanpassungsgesetz verabschiedet, um Alimentationsdefizite auszugleichen, so die Richter. Durch dieses Gesetz sei eine neue Rechtslage entstanden und die Beamtin hätte für die Folgejahre erneut ausdrücklich widersprechen müssen.

Beamtenbesoldung: BVerwG hebt Entscheidung des OVG auf wegen gravierender Verfahrensfehler

Das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und bescheinigte den Vorinstanzen gravierende Verfahrensfehler. Das OVG hatte es versäumt, das Anpassungsgesetz überhaupt vergleichend zu analysieren, um eine echte, qualitative Zäsur nachzuweisen. Vor allem aber hatte das Gericht den zentralen Umstand schlicht ignoriert: Zum Zeitpunkt der angeblichen Gesetzesänderung war die Klage der Beamtin längst gerichtlich anhängig. Das OVG muss den Fall nun neu aufrollen.

Ein Urteil, das auf gravierenden Verfahrensfehlern fußt, sagt nun das BVerwG. Denn das OVG habe es versäumt, das Anpassungsgesetz zu analysieren, um eine echte, qualitative Zäsur nachzuweisen. Vor allem aber habe das OVG schlicht ignoriert, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Klage längst gerichtlich anhängig war. Das OVG muss den Fall nun neu aufrollen.

Gewerkschaften reagieren erleichtert

Finanziert hat die Musterklage der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK). Das Urteil sei ein bedeutender Erfolg im langjährigen Streit um eine verfassungsgemäße Besoldung. Die Entscheidung habe Signalwirkung. Sie mache den Weg frei, um die Besoldung ab dem Jahr 2020 umfassend prüfen zu lassen.

Auch ver.di begrüßt den Beschluss. Die Gewerkschaft betont, dass sich das BVerwG zwar im Wortlaut auf gerichtliche Klagen bezieht, die gleiche Logik aber auch für behördliche Widersprüche gelten sollte. Wer einmal einen zukunftsgerichteten Widerspruch eingelegt habe, dürfe seine Ansprüche ebenfalls nicht jedes Jahr aufs Neue einreichen müssen. Konkret schreibt ver.di: “Eine neue Rügepflicht braucht einen wirklich wesentlichen qualitativen Wandel der Rechts- oder Sachlage – und dieser muss konkret nachgewiesen werden. Wer bereits eine zeitlich unbeschränkte Klage oder einen Widerspruch wegen amtsunangemessener Alimentation führt, muss nicht jedes Jahr erneut rügen.”

Eine erneute Geltendmachung könne nur erforderlich werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich und qualitativ verändert. Eine bloße Besoldungsanpassung oder eine entsprechende Aussage des Gesetzgebers in einer Gesetzesbegründung reiche dafür nicht automatisch aus, schreibt die Gewerkschaft.

Was das Urteil zur Rügepflicht für Betroffene bedeutet

Wichtig ist, dass der Beschluss des BVerwG unanfechtbar ist. Das Verfahren geht jetzt zurück an das OVG, das die betroffenen Jahre neu prüfen muss. Entscheidend ist, dass für Beschäftigte im öffentlichen Dienst damit eine Fristfalle abgeschafft wurde. Ein angemeldeter Anspruch behält seine Gültigkeit – ganz ohne jährlichen Reminder.

Quellen: