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Brexit und TVöD: Innenministerium erweitert Sonderregeln für Beschäftigte im Dienst des Bundes

England Brexit
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Das Bundesinnenministerium reagiert auf den möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Das Ministerium erweitert mit „übertariflichen Maßnahmen“ Sonderregeln des TVöD.

In einem Rundschreiben an die Beschäftigten des Bundes stellt das Bundesinnenministerium fest, dass der Brexit „tarifrechtliche Auswirkungen“ für Tarifbeschäftigte des Bundes haben kann. Der persönliche Geltungsbereich der tariflichen Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt seien, knüpfe unter anderem an die Staatsangehörigkeit an. Jene Sonderregelungen des § 45 (Bund) TVöD-BT-V gelten demnach nur für Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit (Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz) oder einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

TVöD und Brexit: „Übertarifliche Maßnahmen“ angezeigt

Konkret bedeutet das laut BMI: „Mit Vollzug des Austritts eines Mitgliedsstaats aus der Europäischen Union entfallen für die Beschäftigten mit entsprechender Staatsangehörigkeit daher beispielsweise die tariflichen Voraussetzungen zur Zahlung der Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften nach § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V.“ Im Interesse einer Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen seien daher „übertarifliche Maßnahmen“ angezeigt.

TVöD-Sonderregelungen für weitere Personengruppen

Für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, werden demnach der Geltungsbereich der Sonderregelungen des § 45 (Bund) TVöD-BT-V übertariflich auch auf folgende weitere Personengruppen erstreckt:

„a) Beschäftigte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EFTA-Staat) besitzen.

b) Beschäftigte, die die Voraussetzungen des § 45 (Bund) Nr. 1 TVöD-BT-V oder des vorstehenden Buchstaben a) nur deshalb nicht oder nicht mehr erfüllen, weil der betreffende Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aus der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgetreten ist.“

Voraussetzung sei, dass ein dringendes dienstliches Interesse dafür besteht. Die Entscheidung darüber müsse die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde treffen.

Das Schreiben des BMI gibt es als PDF hier…

Den TVöD-BT-V § 45 gibt es hier (PDF s. Seite 6)…

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