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TVöD regelt Jubiläumsgeld nach 25 und 40 Jahren im öffentlichen Dienst

Rentner, Pensionäre
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Angestellte im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen erhalten nach 25 und nach 40 Dienstjahren eine finanzielle Zuwendung das sogenannte Jubiläumsgeld. Wie hoch dieses ist und wie die Dienstjahre berechnet werden, regelt der TVöD

Für viele Berufe und Branchen gilt heute die Aussage, dass nur wenige Beschäftigte von der Ausbildung bis zur Rente bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Wandel der Arbeitswelt führt dazu, dass ArbeitnehmerInnen häufiger ihren Job und damit auch ihren Arbeitgeber wechseln. Der öffentliche Dienst gilt mit Blick auf diese Entwicklung weiterhin eher als Ausnahme. Wer einmal etwa im kommunalen Dienst angefangen hat, bleibt häufig auch dort.  


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Jubiläumsgeld für langjährige Treue im öffentlichen Dienst

Diese Treue ehrt der Staat mit einer finanziellen Zuwendung, dem sogenannten Jubiläumsgeld. Geregelt wird dieses in § 23 (Besondere Zahlungen) des TVöD dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dort heißt es: 

Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit 

a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,

b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. 

TVöD: Ein Tag Sonderurlaub zum Dienstjubiläum

Darüber wird im TVöD auch festgelegt, dass auch Teilzeitbeschäftigte das Jubiläumsgeld in voller Höhe erhalten. Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können zudem günstigere Regelungen getroffen werden. Zudem gewährt der TVöD den Angestellten zum 25. und zum 40. Dienstjubiläum einen Tag frei (TVöD § 29 Arbeitsbefreiung).  

TVöD Jubiläumsgeld: So werden die Dienstjahre berechnet

Damit das exakte Dienstjubiläum berechnet werden kann, regelt der TVöD auch die Berechnung der Beschäftigungszeit. In § 34 Absatz 3 steht: „Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Das ist eine gute Nachricht für alle Angestellten, die Aufgrund einer längeren Krankheit oder weil aus familiären Gründen länger nicht gearbeitet haben.  

TVöD Jubiläumsgeld: Regeln bei Arbeitgeberwechsel

Unberücksichtigt bleibt laut TVöD aber die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28. „Es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Gute Nachrichten gibt es auch für Angestellte, die in ihrer Dienstzeit im öffentlichen Dienst beruflich gewechselt haben. Hier heißt es: „Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

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