Die Auszahlungstermine 2023 für das Bürgergeld stehen fest. Eine Übersicht.
Das Bürgergeld kommt zum 1. Januar 2023. Es ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bürgergeld ist von der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden und soll die Existenz für diejenigen sichern, „die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können.“ Nun stehen die Auszahlungstermine des Bürgergeld für 2023 fest.
Bürgergeld Auszahlungstermine 2023
Datum der Auszahlung | Monat |
Mittwoch, 28.12.2022 | Januar |
Dienstag, 31.01.2023 | Februar |
Dienstag, 28.02.2023 | März |
Freitag, 31.03.2023 | April |
Freitag, 28.04.2023 | Mai |
Mittwoch, 31.05.2023 | Juni |
Freitag, 30.06.2023 | Juli |
Freitag, 28.07.2023 | August |
Donnerstag, 31.08.2023 | September |
Freitag, 29.09.2023 | Oktober |
Dienstag, 31.10.2023 | November |
Donnerstag, 30.11.2023 | Dezember |
Freitag, 29.12.2023 | Januar 2024 |
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Auszahlung Bürgergeld 2023 ist vorbereitet
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) versichert auf der Webseite, das die Auszahlung des Bürgergeld für 2023 vorbereit sei. „Es ist alles vorbereitet, damit die erhöhten Regelbedarfe pünktlich ausgezahlt werden. Auch wenn Sie bis zum Jahresende 2022 noch keine schriftliche Information Ihres Jobcenters erhalten haben, wird der neue Leistungsbetrag an Sie überwiesen“, heißt es.
Regelbedarfe Bürgergeld 2023
Leistungsberechtigte | Regelsatz |
Alleinstehende / Alleinerziehende | 502 Euro (+ 53 Euro) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 451 Euro (+ 47 Euro) |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 402 Euro (+ 42 Euro) |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 402 Euro (+ 42 Euro) |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 Euro (+ 44 Euro) |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 Euro (+ 37 Euro) |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 Euro (+ 33 Euro) |
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Schonvermögen beim Bürgergeld 2023
Eine große Veränderung zu Hartz IV und anderen Vorläufern sind die Schonvermögen, die nun gelten sollen. Das BMAS teilt dazu mit: „In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.“
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Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum sollen ebenfalls besser geschützt werden.