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300 Euro Energiepauschale: Start im September 2022

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Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepauschale von 300 Euro soll im September 2022 ausgezahlt werden. Doch, wie wird das Geld ausgezahlt, wer hat Anspruch? Wie erhalten Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Rentner und Menschen in Elternzeit das Geld?

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepauschale – eigentlich Energiepreispauschale (EPP) – in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden, heißt es auf der Webseite des Finanzministeriums. Ende Juli kündigte Bundeskanzler Olaf Scholz zudem die Reform des Wohngeldes an, um Bürger bei den steigenden Gaskosten zu unterstützen.

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300 Euro Energiepauschale für Steuerpflichtige

Die Ampelkoalition hat sich auf ein Entlastungspaket wegen der hohen Energie- und Spritpreise geeinigt. So soll jeder Steuerpflichtige unter anderem eine Energiepreispauschale von 300 Euro bekommen. Laut Medien soll die Energiepauschale von 300 Euro an alle steuerpflichtigen Erwerbstätigen gezahlt werden.

Wer bekommt die Energiepauschale von 300 Euro?

Wer hat Anspruch und wie wird die Pauschale ausgezahlt? Anspruch auf die EPP haben

  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

300 Euro EPP: Energiepauschale für alle, die am 1. September ein Arbeitsverhältnis haben

Abgesehen vo Ausnahmen wie etwa Rentner oder Studierende gilt. Die Energiepauschale erhält jeder, der oder die zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört. Auch Minijobber:innen, die pauschal versteuert werden, erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Rest muss für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben, um unabhängig vom Kinderbonus aus dem Entlastungspaket 2022 die Energiepreispauschale (EPP) zu erhalten.

Energiepauschale für Angestellte, Beamte, Kurzarbeiter

Einfach ausgedrückt bedeutet das: Berechtigt sind Menschen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten und damit unbegrenzt steuerpflichtig sind und 2022 als Selbstständige, Angestellte, Beamte Geld verdient haben.

Konkret können sich laut Angaben des Ministeriums folgende Gruppen über die 300 Euro freuen.

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Minijobber und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund anspart
  • Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet
  • Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa für den Mutterschutz)
  • Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht (etwa ehrenamtliche Übungsleiter)
  • Werkstudenten oder Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist
  • Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld

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Energiepreispauschale für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

Auch Beamte und Angestellte haben Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 Euro, sofern sie die angelegten Kriterien erfüllen. Auf Anfrage teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass die Auszahlung im öffentlichen Dienst analog zu den Arbeitgebern in der Privatwirtschaft erfolgt. „Die Arbeitgeber der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen zahlen die Energiepreispauschale genauso wie die übrigen Arbeitgeber mit dem Gehalt aus.“ Für die verbeamteten Staatsdiener wird mitgeteilt: „Die Beamten des Bundes und der Länder erhalten ihre Energiepreispauschale ebenfalls mit der Gehaltsabrechnung.“

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Wann starten die Auszahlungen der Energiepreispauschale?

Die Auszahlungen der Energiepreispauschalen starten im September 2022, teilte das Finanzministerium auf Anfrage mit.

Wie erhalten die Beschäftigte die Zahlung von 300 Euro?

Arbeitgeber zahlen die Energiepreispauschale aus, wenn im September 2022 ein gegenwärtiges – und kein ruhendes – Dienstverhältnis vorliegt.

Mehr zur Energiepauschale für Menschen in Elternzeit gibt es hier…

Steuern auf Energiepauschale: Abzüge für Singles und Familien

Auf die Energiepauschale von 300 Euro fallen Steuern an, wenn die jeweilige Person ein bestimmtes Einkommen hat. Für Singles liegt diese Grente bei 2500 Euro Brutto im Monat. In diesem Fall werden 83 Euro Steuern abgezogen. Der Single erhält von den vormaligen 300 Euro nur 217 Euro.

Ein Single mit 5000 Euro Brutto im Monat zahlt 113 Euro Steuern auf die EPP. Eine Familie mit 6000 Euro Einkommen, dass sich auf beide Partner verteilt zahlt 178 Euro Steuern und bekommt anstatt der 600 Euro nur 422 Euro überwiesen.

Einkommen Steuerabzüge Netto-Energiepauschale
Single mit 2.500 Euro Monatsbrutto 83 Euro 217 Euro
Single mit 5.000 Euro Monatsbrutto 113 Euro 187 Euro
Doppelverdiener-Familie mit zwei Kindern und zweimal 3.000 Euro Monatsbrutto 178 Euro 422 Euro (von den gesamten 600 Euro)

Deutsches Steuerzahlerinstitut (DSi)

Energiepauschale trotz Erkrankung?

Gezahlt werden soll die Energiepauschale mit dem September-Gehalt. Doch was ist, wenn man längerfristig erkrankt ist? Dazu teilte das Bundesfinanzministerium mit: „Arbeitgeber zahlen die Energiepreispauschale aus, wenn im September 2022 ein gegenwärtiges – und kein ruhendes – Dienstverhältnis vorliegt. Längerfristig Erkrankte erhalten die Energiepreispauschale damit vom Arbeitgeber, da sie trotz ihrer Erkrankung immer noch in einem sogenannten „gegenwärtigen Dienstverhältnis“ stehen.“

Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre

Ein Fragezeichen steht allerdings hinter einer weiteren großen Bevölkerungsgruppe, die ebenfalls auf einen staatlichen Zuschuss zu den hohen angewiesen ist – die Rentner. So gibt es Kritik, dass diese Gruppe sowie auch Studierende keinen Anspruch auf die Energiepauschale haben. Laut CDU/CSU-Fraktion im Bundestag sei so Missbrauch vorprogrammiert. Denn diese Gruppen könnten sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung sichern. „Es reicht aus, dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst und dafür von seinen Kindern 12 Euro Mindestlohn erhält.“, schreibt die Unionsfraktion. Über die Steuererklärung würde für sie dann die Pauschale verrechnet.

Das führt allerdings auch dazu, dass Rentner oder Studierende die Pauschale frühstens im Mai 2023 erhalten. Denn die Steuererklärung kann grundsätzlich erst nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen. Typischerweise beginnen

Wie ist der Stand der Gesetzgebung, um die Pauschale auf den Weg zu bringen?

Die Energiepreispauschale wird als Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 im Bundestag erörtert. Die parlamentarischen Beratungen seien noch nicht abgeschlossen.

Entlastungspaket: 300 Euro Energiepauschale, günstige ÖPNV-Tickets

Der Koalitionsausschuss hat am 23. März 2022 ein Entlastungspaket vereinbart, dass in den kommenden Wochen und Monaten umgesetzt werden soll. Folgende Maßnahmen sind enthalten:

  • Einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden. Der Benzinpreis sinkt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter.
  • Vergünstigte Tickets für den ÖPNV.
  • Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Weitere Einmalzahlungen für Empfangende von Sozialleistungen.

Entlastungspaket der Ampel: ÖPN günstiger, 100 Euro Kinderbonus

Die Ampelkoalition sieht in ihrem Entlastungspaket auch günstigere Preise für den Öffentlichen Personennahverkehr vor. Demnach soll für 90 Tage ein Ticket für neun Euro pro Monat für den ÖPNV eingeführt werden.

100 Euro Kinderbonus im Entlastungspaket

„Zur Abfederung besonderer Härten für Familien“ werde man „schnellstmöglich“ für jedes Kind einen Einmalbonus in Höhe von 100 Euro auszahlen, heißt es in dem Papier. Das werde auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen soll um 100 Euro pro Person erhöht werden.

Energie: Neue Heizungsanlagen für Eigentümer

Ab dem Jahr 2024 soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – im Koalitionsvertrag war das bisher zum 1. Januar 2025 vorgesehen. Es soll zudem der Rahmen dafür geschaffen werden, dass Eigentümer von Immobilien ihre über 20 Jahre alten Heizungsanlagen austauschen können. Außerdem soll eine große Wärmepumpen-Offensive gestartet werden. Grünen-Chefin Ricarda Lang sprach von einem Ausstieg aus der Gasheizung.

Energiepreispauschale 300 Euro: Wann und wie erfolgt Auszahlung?

Die Energiepauschale von 300 Euro ist eine weitreichende Maßnahme, um die steigenden Kosten in den Griff zu bekommen. Wie genau die Pauschale abgerechnet wird, ist bisher noch unklar.

„Die Koalition ist der Überzeugung, dass wir die Menschen und die Wirtschaft angesichts dieser enormen Preissteigerungen kurzfristig und befristet schützen müssen“, sagte Finanzminister Christian Lindner (FDP).

Weitere Entlastungspaket: Entfernungspauschale wird erhöht

Bereits vorab hatte die Bundesregierung ein Entlastungspaket beschlossen. Dazu zählt das Steuerentlastungsgesetz 2022. Damit gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Corona-Steuerhilfegesetz: Verlängerung Homeoffice-Pauschale

Weitere steuerliche Entlastungen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, auf das sich das Kabinett am 16. Februar 2022 verständigt hat:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

EEG-Umlage fällt weg: Entlastung für Bürger

Zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den Stromkosten entfällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage. Die sich daraus ergebende Entlastung von insgesamt rund 6,6 Mrd. Euro sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben.

Weitere Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern:

  • 100 Euro Coronazuschuss für Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
  • 20 Euro pro Monat Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
  • 270 Euro für Beziehende von Wohngeld (bei Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, pro weiterem Familienmitglied 70 Euro)
  • 230 Euro für Azubis und Studierende im Bafög-Bezug

(Quelle: Bundesfinanzministerium 2022)

Energiekrise: Erstes Entlastungspaket

Mit dem ersten Entlastungspaket hat die Bundesregierung Anfang des Jahres folgende Maßnahmen beschlossen:

  • EEG-Umlage entfällt zum 1. Juli 2022.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet. Der Bundestag hatte das entsprechende Gesetz am 28. April beschlossen.
  • Einmalige Heizkostenzuschuss: Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 17. März 2022, der Bunderat billigte es am 8. April 2022.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sieht das erste Entlastungspaket außerdem vor:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Diese rückwirkenden Maßnahmen sind Bestandteil des Steuerentlastungsgesetzes 2022, das am 16. März 2022 vom Kabinett beschlossen und am 13. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde. Der Bundesrat stimmte am 20. Mai 2022 zu.

Energiekrise: Zweites Entlastungspaket

Das zweite Entlastungspaket der Bundesregierung sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wird für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
    Stark vergünstigtes Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV.

Das Gesetz wurde am 13. Mai 2022 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 20. Mai 2022 zu.

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