Die wöchentliche Arbeitszeit wird im öffentlichen Dienst durch die Tarifverträge TVöD für die Angestellten bei Bund und Kommunen sowie den TV-L für die Landesangestellten geregelt. Verordnungen geben die Arbeitszeiten für Beamte vor. Besonders in Zeiten der örtlichen und zeitlichen Entgrenzung von Arbeit durch Smartphone und Co., sind feste Regeln wichtig.
In Deutschland regelt das Arbeitszeitschutzgesetz den Rahmen für die Arbeitszeit. So heißt es in § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer): „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Neben dieser Vorgabe enthält das Gesetz viele weitere Vorgaben und Regeln für die Arbeitszeit, etwa zu Ruhepausen, Ruhezeiten oder die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
Arbeitszeit im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst regeln darüber hinaus Tarifverträge (TVöD und TV-L) die Arbeitszeit für die Angestellten. Für die Beamtinnen und Beamten wird die Arbeitszeit durch Verordnungen festgelegt. Für die Bundes- und Landesbeamten gibt es je Dienstherr so genannte Arbeitszeitverordnungen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten liegt bei 40 oder 41 Stunden.
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TVöD: Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen
Für die Angestellten bei Bund und Kommunen regelt der TVöD die wöchentliche Arbeitszeit. Dort heißt es im § 6 (Regelmäßige Arbeitszeit): „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für […] die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.“ Zudem werden folgenden Ausnahmen und weitere Aspekte zur Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen aufgeführt.
Tabelle: Arbeitszeit öffentlicher Dienst Bund und Kommunen
Bereich | Arbeitszeit pro Woche |
Bund | 39 Stunden |
Kommunen in Baden-Württemberg | 39 Stunden |
Kommunen in Bayern | 39 Stunden |
Kommunen in Brandenburg | 40 Stunden |
Kommunen in Bremen | 39 Stunden |
Kommunen in Hamburg | 40 Stunden |
Kommunen in Hessen | 39 Stunden |
Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern | 40 Stunden |
Kommunen in Niedersachsen | 39 Stunden |
Kommunen in Nordrhein-Westfalen | 39 Stunden |
Kommunen in Rheinland-Pfalz | 39 Stunden |
Kommunen in Saarland | 39 Stunden |
Kommunen in Sachsen | 40 Stunden |
Kommunen in Sachsen-Anhalt | 40 Stunden |
Kommunen in Schleswig-Holstein | 39 Stunden |
Kommunen in Thüringen | 40 Stunden |
Alle Angaben ohne Gewähr
TV-L: Wöchentliche Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst der Länder
Für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder sind die Regelungen etwas komplexer. Auch hier regelt der § 6 (Regelmäßige Arbeitszeit) die wöchentliche Arbeitszeit. Im Tarifbereich West variieren auf Grund einer im TV-L vorgegebenen Berechnung die Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Ländern. Im Tarifgebiet Ost gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. (nachfolgend Tabelle nach dem neuen TV-L)
Tabelle: Arbeitszeit öffentlicher Dienst der Länder
Baden-Württemberg | 39:30 Stunden |
Bayern | 40:06 Stunden |
Brandenburg | 40:00 Stunden |
Bremen | 39:12 Stunden |
Hamburg | 39:00 Stunden |
Mecklenburg-Vorpommern | 40:00 Stunden |
Niedersachsen | 39:48 Stunden |
Nordrhein-Westfalen | 39:50 Stunden |
Rheinland-Pfalz | 39:00 Stunden |
Saarland | 39:30 Stunden |
Sachsen | 40:00 Stunden |
Sachsen-Anhalt | 40:00 Stunden |
Schleswig-Holstein | 38:42 Stunden |
Thüringen | 40:00 Stunden |
Alle Angaben ohne Gewähr
TV-L: Reduzierte wöchentliche Arbeitszeit für bestimmte Gruppen
Zudem gilt Tarifgebiet West eine reduzierte wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:
- Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
- Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen,
- Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz,
- Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schu-len, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen,
- Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,
- Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,
- Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regel-mäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde.
Studie: 53 Prozent arbeiten 35 bis 40 Stunden pro Woche
Einer Sonderauswertung des DGB Index Gute Arbeit zum öffentlichen Dienst von 2017, zeigt, dass 53 Prozent, also etwas mehr als die Hälfte aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst, eine vereinbarte Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden pro Woche haben. Ein Drittel (32 Prozent) gibt eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 10 bis 30 Stunden an. Von einer „langen Teilzeit“, also einer Wochenarbeitszeit zwischen 30 und 35 Stunden, berichten 3 Prozent. Eine „lange Vollzeit“ mit wöchentlich über 40 Stunden geben 9 Prozent an.
Anmerkung des Autors: Dies ist kein juristischer Beitrag und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann der Autor keine Gewähr übernehmen. Sollten Sie Fragen zur Arbeitszeit im öffentlichen Dienst haben, wenden Sie sich an ihren Arbeitgeber, den Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft.
Hier gibt es die Tarifverträge (Stand Mai 2019): TVöD und den TV-L im Original