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BGH-Urteil stärkt Zusatzversorgung der VBL im öffentlichen Dienst

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zusatzversorgung für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst erneut geprüft und bestätigt. Dies betrifft rund 1,7 Millionen Versicherte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Der BGH hat die Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien bestätigt, die sich auf Übergangsregelungen und Startgutschriften bezog, mit denen Rentenanwartschaften im Jahr 2002 in ein neues System überführt wurden. Damals hatte die VBL ihr System rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzte damals das an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Rund 1,7 Millionen Versicherte waren bei der Systemumstellung noch nicht 55 Jahre alt. Die VBL stufte diese damals als „rentenfern“ ein und behandelte sie damit schlechter als ältere.

VBL: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter kamen nun zu dem Schluss, dass die aktuellen Regelungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz verstoßen. Ein Unternehmenssprecher der VBL betonte, dass dies Sicherheit für die Finanzierung der Zusatzversorgung bedeutet. Die VBL hat die Aufgabe, ihren Versicherten eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu bieten und ist mit 5,1 Millionen Versicherten die größte Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Damit hat der BGH in seinem Urteil vom 20. September 2023 die Wirksamkeit der im März 2018 geänderten Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte der VBL bestätigt. Die VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Jahr 2002 änderte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem, wobei Übergangsregelungen für bereits erworbene Rentenanwartschaften eingeführt wurden. Diese Regelungen betreffen insbesondere die sogenannten Startgutschriften, die den Versicherten gutgeschrieben werden.

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VBL Zusatzversorgung öffentlicher Dienst: Unterschied zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten

Die Regelung unterschied zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten, wobei letztere diejenigen sind, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Dies betraf etwa 1,7 Millionen Versicherte. Die Startgutschrift für rentenferne Versicherte wurde in zwei Schritten berechnet. Zunächst wurde die maximale, fiktive Vollrente ermittelt, und dann wurde ein Prozentsatz dieser Vollrente für jedes Jahr der Pflichtversicherung gutgeschrieben.

In der Vergangenheit gab es rechtliche Bedenken gegen diese Regelung. Der BGH erklärte die ursprüngliche Regelung 2007 für unverbindlich und kritisierte insbesondere eine Benachteiligung von Versicherten mit langen Ausbildungszeiten. 2016 wurde eine geänderte Regelung ebenfalls als unverbindlich eingestuft. 2017 wurde ein Änderungstarifvertrag vereinbart, der einen variablen Prozentsatz zwischen 2,25 % und 2,5 % vorsah, abhängig von den Pflichtversicherungszeiten des Versicherten. Diese Regelung wurde 2018 in die Satzung der VBL aufgenommen.

Klage gegen VBL: Startgutschrift im Fokus

Im aktuellen Fall klagte eine rentenferne Versicherte gegen die VBL und forderte eine andere Berechnung ihrer Startgutschrift. Ihre Klage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte wirksam ist und keine rechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Anwendung eines sogenannten Näherungsverfahrens bei der Berechnung der gesetzlichen Rente des Versicherten zulässig ist und nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

VBL begrüßt Urteil des BGH zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Die VBL teilte mit: „Für die VBL und die Zusatzversorgung insgesamt bedeutet das Sicherheit für die Finanzierung.“ Betroffen von der Entscheidung des BGH seien rund 1,7 Millionen Versicherte der VBL, die vor dem Jahr 2002 von Arbeitgebern aus dem öffentlichen Dienst neu eingestellt wurden und zum Stichtag 1. Januar ihr 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Davon erhalten bereits über 700 000 eine laufende Rente.

Entscheidung des BGH zur Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst im Wortlaut

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

„Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Grundsatzentscheidung vom heutigen Tag die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung wirksam ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung ihrer Startgutschrift.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift für die Berechnung der Voll-Leistung die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente des Versicherten nicht individualisiert, sondern nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist.

Die Anwendung des Näherungsverfahrens verstößt namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar kann sich die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung und Standardisierung einhält.

Die Anwendung des Näherungsverfahrens bewirkt ferner keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Insbesondere liegt keine unzulässige Benachteiligung weiblicher rentenferner Versicherter vor. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass sich die Anwendung des Näherungsverfahrens nicht auf einen signifikant höheren Anteil der weiblichen Versicherten ungünstig auswirkt. Infolge von Lücken in der Erwerbsbiografie, etwa aufgrund von Kinderbetreuungszeiten, benachteiligte weibliche (und männliche) Versicherte werden zudem dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu ihren Gunsten ebenfalls eine lückenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird.

Aus Rechtsgründen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Startgutschriftenermittlung nunmehr ein gleitender Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung zugrunde liegt. Durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes können bei einem angenommenen Renteneintritt mit 65 Lebensjahren nunmehr – anders als noch nach der Vorgängerregelung – auch Versicherte mit einem Diensteintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren theoretisch eine Startgutschrift von 100 % der Voll-Leistung und damit die höchstmögliche Versorgung erreichen. Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten, die nach einem Studium oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise bis zum 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eintreten.

Es verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch bewirkt es eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters, dass Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren infolge der Deckelung des Anteilssatzes auf 2,5 % weiterhin die höchstmögliche Versorgung auch theoretisch nicht erreichen können. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren ist es nicht zu beanstanden, dass Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer erreichbaren Pflichtversicherungszeit von mindestens 40 Jahren erzielen können. Dies gilt auch, soweit diese Versicherten keine Erhöhung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a VBLS erhalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Regelung in § 79 Abs. 1a VBLS lediglich im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen derjenigen Versicherten aufrechterhalten, denen nach der bisherigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht.

Der gleitende Anteilssatz bewirkt ferner keine neue unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten. Zwar fällt für diese Versicherten der gleitende Anteilssatz – begrenzt auf mindestens 2,25 % – desto kleiner aus, je jünger sie in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Das bewirkt jedoch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, sondern wahrt das der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst zugrundeliegende Prinzip, die Betriebstreue des Versicherten im öffentlichen Dienst zu honorieren.

Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung liegt nicht mehr vor.“

Quelle: PM des BGH

Vorinstanzen:
Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 O 184/19
Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 17. März 2022 – 12 U 106/20

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