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Corona-Sonderzahlung ist nicht pfändbar

Gehaltserhöhung öffentlicher Dienst
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Beschäftigte dürfen auch im Fall einer Privatinsolvenz die Corona Prämien behalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Geld sei eine Erschwerniszulage und damit unpfändbar.

Corona-Prämien dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten überweisen, sei eine Erschwerniszulage und damit geschützt, urteilten die Richter. Der Zweck der Corona-Prämie müsse jedoch „in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung“ liegen und ihre Höhe dürfe den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, erklärten die Richter.

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Corona-Prämie ist nicht pfändbar

In dem konkreten Fall hatte ein Gaststätten-Betreiber einer Küchenhilfe im September 2020 freiwillig eine Corona-Prämie von 400 Euro gezahlt. Allerdings war die Frau überschuldet. Bereits 2015 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Insolvenzverwaltung hat die Prämie und den Monatslohn der Beschäftigten in Höhe von 1350 Euro brutto sowie 66,80 Euro brutto für Sonntagszuschläge zusammengerechnet. Mit Erhalt der Corona-Prämie ergebe sich nun ein pfändbarer Betrag in Höhe von 182,99 Euro netto. Die Insolvenzverwalterin verwies darauf, dass die Corona-Prämie ja freiwillig gezahlt worden und damit pfändbar sei.

Prämien im Pflegebereich unpfändbar

Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für Sonderzahlungen in anderen Branchen keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber hat lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei.

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