Die kommunalen Arbeitgebern bieten Beschäftigten bezahlte Freistellungen zur Kinderbetreuung im öffentlichen Dienst an. Die kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben dazu Leitlinien veröffentlicht. Der TVöD regelt die Arbeitsbefreiung.
Die kommunalen Arbeitgeber haben die Grundlage für übertarifliche Entgeltfortzahlung geschaffen. Kommunen können Eltern nun eine bezahlte Freistellungen zur Kinderbetreuung gewähren. Diese gehen über die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen hinaus. Die konkrete Umsetzung dieser Freigaberegelungen erfolgt durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene.
[et_bloom_inline optin_id=optin_3]Öffentlicher Dienst: TVöD regelt Arbeitsbefreiung
Auf Nachfrage teilte die VKA mit: Ansonsten gelten die tarifvertraglichen Regelungen des § 29 TvöD. In diesem Abschnitt sind verschiedene Varianten der Arbeitsbefreiung geregelt.
TVöD und Home Office: Keine konkrete Regelung für den öffentlichen Dienst
Der TVöD trifft zum mobile Arbeiten bzw Home Office keine Regelungen. In der Regel werden hierzu Dienst-/Betriebsvereinbarungen existieren, teilte die VKA mit. Dort, wo die Tätigkeit und die betriebliche Praxis mobiles Arbeiten ermöglicht, werde auch flächendeckend davon Gebrauch gemacht.
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Coronavirus: Kommunen entscheiden über Freistellung für Kinderbetreuung
Über die Freistellung von Beschäftigten bei Fortzahlung des Entgelts entscheiden die kommunalen Arbeitgeber je Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch die Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- „Die betreffende Einrichtung (bspw. Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.“
Öffentlicher Dienst der Kommunen: Regeln zur Freistellung befristet bis Juni 2020
Der Beschluss der VKA ist zunächst zeitlich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020. Die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene können im Zuge der Freigabe ggf. weitere Konkretisierungen vornehmen. „Wir sind uns unserer enormen Verantwortung bewusst und haben mit dem Beschluss zügig für alle Beteiligten angemessene Reaktionsmöglichkeiten geschaffen“, so VKA-Präsident Ulrich Mädge. „Im nächsten Schritt müssen wir mit den Gewerkschaften alle Fragen zur Kurzarbeit klären. Angesichts der ernsten Lage, in die uns das Virus bringt, müssen wir handeln. In dieser Situation sind auch die Tarifvertragsparteien aufgerufen, ihren Teil für die Aufrechterhaltung des Gemeinwesens und der kommunalen Einrichtungen und Betriebe zu leisten.“
Berlin: Aktuell arbeiten 10 Prozent der Verwaltungsmitarbeiter im Home Office
Die Berliner Verwaltung hat einen Teil der Beschäftigen bereits ins Home Office geschickt. Im Land Berlin können dies aktuell 10 Prozent der Mitarbeitenden tun, da sie über ein dienstliches Tablet oder Notebook verfügen. Allerdings sei mobiles Arbeiten nicht für alle Bereiche der Berliner Verwaltung die Lösung, teilte die Senatsverwaltung mit. Auch in Zeiten von Corona sei die Verwaltung weiterhin für ihre Bürgerinnen und Bürger tätig und z.B. in den Bürgerämtern direkt erreichbar.
