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Öffentlicher Dienst 2024: Schnellere Disziplinarverfahren, mehr Kindkranktage und Geschlechterwahlrecht für Bundesbeamte

Bundesinnenministerium
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Neue Gesetze bringen 2024 Veränderungen für Bundesbeamte im öffentlichen Dienst. Schnellere Disziplinarverfahren, mehr Kinderkrankentage und ein Geschlechterwahlrecht. Wir zeigen, was das für Bundesbeamte bedeutet.

Neue Gesetze und Verordnungen im öffentlichen Dienst 2024

In den kommenden Monaten treten verschiedene Verordnungen und Gesetze in Kraft, die für Bundesbeamte entscheidenden Veränderungen bringen. Unter anderem sollen Disziplinarverfahren beschleunigt werden, es gibt neue Regeln für Kindkranktage sowie eine neue Bundesbeihilfeverordnung.

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Zusammenfassung

  • Neue Verfahren werden eingeführt, um „Verfassungsfeinde“ schneller aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen.
  • Die Folgen von Volksverhetzung für Beamte werden verschärft.
  • Strengere Regeln für nachamtliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft werden eingeführt.
  • Die Anzahl der Kindkranktage für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte wird erhöht.
  • Eine Wahlmöglichkeit der Geschlechtsangabe wird für Beschäftigte des Bundes ohne Eintrag im Personenstandsregister eingeführt.
  • Am 1. April 2024 tritt voraussichtlich die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft.

Öffentlicher Dienst: Bund plant schnellere Disziplinarverfahren

Die Bundesregierung will „Verfassungsfeinde“ schneller aus dem Dienst entfernen. Dafür hat sie im Dezember ein Gesetz beschlossen, das zum 1. April in Krafttreten soll, wie das Bundesinnenministerium auf Anfrage von Öffentlichen Dienst News mitteilte.

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Statt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und andere statusrelevante Disziplinarmaßnahmen über ein langwieriges Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu beantragen, sollen die Disziplinarbehörden selbst diese gegenüber den Beamtinnen und Beamten aussprechen.
  • Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung wird bereits bei einer Freiheitsstrafe ab 6 Monaten (statt bisher einem Jahr) zum Verlust der Beamtenrechte führen.
  • Eingeführt wird zudem ein strengeres Regelungsregime für nachamtliche Tätigkeiten von ehemaligen Beamtinnen und Beamten in der Privatwirtschaft, insbesondere bei Vorliegen sicherheitsrelevanter Kenntnisse, sowie ein beamtenrechtlicher Genehmigungstatbestand für nachamtliche Tätigkeiten für eine fremde Macht.

Mehr Kindkranktage für Bundesbeamte

Für 2024 und 2025 sind die Kindkranktage für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhöht worden:

  • pro Kind und Elternteil von 10 Tagen auf 15 Tage und
  • für Alleinerziehende von 20 Tagen auf 30 Tage.

Die Erhöhung entspricht der Vereinbarung im Koalitionsvertrag (Rubrik Zeit für Familie). Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und schließt damit nahtlos an die pandemiebedingte gesetzliche Ausweitung des Anspruchs auf 30 Tage pro Kind und Elternteil, bzw. 60 Tage für Alleinerziehende an, die zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten ist. Es ist beabsichtigt, die Änderungen möglichst systemgerecht und ebenfalls befristet durch eine Änderung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) im Beamtenbereich rückwirkend zum 1. Januar 2024 umzusetzen:

  • Beamtinnen und Beamten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen der SUrlV für den Zeitraum 2024 und 2025 bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten. Dies entspricht einer systemgerechten Anpassung an die Krankengeldzahlung, die i.d.R. 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als brutto aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Versicherten umfasst.
  • Der besonderen Situation Alleinerziehender wird Rechnung getragen. Daher werden Alleinerziehende 26 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten.
  • Bei mehreren Kindern wird eine systemgerechte Angleichung an die Obergrenze gemäß den Vorgaben des § 45 Abs. 2 a SGB V eingeführt.

Sonderurlaub öffentlicher Dienst Bund: Höhe der Dienstbezüge nicht mehr relevant

Des Weiteren wird die bisherige in der SUrlV angelegte Differenzierung des Umfangs des Sonderurlaubsanspruchs nach der Höhe der Dienstbezüge bei Betreuung eines erkrankten Kindes aufgegeben, teilte das Bundesinnenministerium auf Anfrage von Öffentlicher Dienst News mit.

Dieser Systemwechsel sei unter Vereinbarkeitsgesichtspunkten und auch mit Blick auf die Attraktivität des Bundes als Arbeitgeber angezeigt. Der Bund passt damit seine Regelungen zudem an die Mehrheit der Regelungen der Länder an, die den Sonderurlaubsanspruch ebenfalls einheitlich und unabhängig von der Höhe der Besoldung gewähren.

Wahlmöglichkeit der Geschlechtsangabe im öffentlichen Dienst

Darüber hinaus wird für Beschäftigte des Bundes, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, in der Bundesbesoldungsordnung eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Amtsbezeichnung eingeführt. Die Einzelheiten wie auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bleiben dem derzeit laufenden parlamentarischen Verfahren vorbehalten; der Gesetzentwurf befindet sich momentan zur Beratung im Bundesrat und wird im Anschluss im Bundestag behandelt, teilte das Bundesinnenministerium mit.

Öffentlicher Dienst Bund: Neue Beihilfeverordnung zum 1. April

Daneben wird voraussichtlich am 1. April 2024 die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft treten. Mit der Änderung der BBhV werden Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die seit der letzten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten sind, wirkungsgleich in das Beihilferecht des Bundes übertragen und dem Änderungsbedarf, der sich bei der praktischen Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung ergeben hat, Rechnung getragen.

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