Der TVöD regelt, wie lang die Kündigungsfrist für Angestellte im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen ist. Zudem legt der Tarifvertrag fest, wer unkündbar ist.
Eine Kündigung gehört in Deutschland zu einem zentralen Konfliktthema zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Ein größerer Teil der Prozesse vor den Arbeitsgerichten befasst sich mit Kündigungen bzw mit der Frage, ob eine Kündigung rechtmäßig war. Doch wie sieht es im öffentlichen Dienst? Wie lang ist die Kündigungsfrist für Angestellte, die noch nicht sehr lange in ihrem Job sind? Und: Gibt es Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die unkündbar sind?
TVöD regelt Kündigungsfrist
Für den öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen regelt der TVöD in Paragraph 34 „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ die Kündigungsfrist unbefristet Beschäftigte. Für befristet Beschäftigte sind die Kündigungsfristen im Paragraph 30 Absatz 5 definiert.
TVöD: Kündigungsfristen für unbefristet Beschäftigte
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
Bis Ende des 6. Monats | 2 Wochen zum Monatsende |
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
TVöD: Kündigungsfristen für befristete Beschäftigte
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
bis Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
mehr als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mehr als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
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TVöD: Unkündbar im öffentlichen Dienst?
Ein wichtiges Element der Regeln im TVöD festgeschriebenen Regeln betrifft die Unkündbarkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Unkündbar sind demnach Beschäftigte, die nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei. In Paragraph 30 Absatz 2 heißt es zudem: „Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.“
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Wie wird die Beschäftigungszeit laut TVöD berechnet?
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs. Es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch
Grundsätzlich wird die Kündigungsfrist von Arbeitsverhältnissen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Laut dem Paragraphen 622 im BGB „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“ heißt es, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Das BGB definiert hier klare Kündigungsfristen. Je länger ein Beschäftigter im Unternehmen tätig war, umso länger ist die Kündigungsfrist.
Den TVöD in der durchgeschriebenen Fassung gibt es auf der Internetseite der VKA…
Den Paragraphen zu den Kündigungsfristen im BGB gibt es hier…