Minijobs sind auch bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst beliebt. Wir erklären, welche Regeln gelten und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.
Dem Hobby nachgehen und dabei Geld verdienen, eine Leidenschaft ausleben, etwas Abwechslung in den Alltag bringen oder schlicht aus finanziellen Gründen arbeiten. Minijobs sind bei berufstätigen Menschen aus den verschiedensten Gründen sehr beliebt. Auch bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sei es bei Beamten oder Angestellten. Doch der Gesetzgeber hat hier einige zusätzliche Vorgaben und Regeln eingeführt, die man beachten muss, um nicht mit dem Dienstherren in Konflikt zu kommen.*
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Minijob trotz Beruf im öffentlichen Dienst – ist das erlaubt?
Ja, Sie dürfen in der Regel einen Minijob annehmen, wenn Sie als Angestellter oder Beamter im öffentlichen Dienst tätig sind. Umfang, Rechte und Pflichten hängen jedoch stark von Ihrem persönlichen Beruf und der Zusatztätigkeit ab. Die erste wichtige Unterscheidung ist das eigene Beschäftigungsverhältnis. Für Beamte gelten das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die spezifische Nebentätigkeitsverordnungen (BNV). Angestellte stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag). Für sie gelten Tarifverträge wie der TVöD oder TV-L sowie das normale Arbeitsrecht. Entscheidend ist, dass sich aus diesen Beschäftigungsarten unterschiedliche Pflichten ergeben. Beamte unterliegen einer strengen Genehmigungspflicht, während Angestellte vorwiegend eine Anzeigepflicht ihrem Arbeitgeber gegenüber haben.
Der zweite entscheidende Faktor ist die Nebentätigkeit an sich. Eine Nebentätigkeit ist erst einmal alles, was nicht zum eigentlichen Beruf gehört – der Begriff wird in § 97 des BBG geregelt. Der Begriff „Minijob“ kommt aus dem Sozialversicherungsrecht und ist eine Unterart der Nebentätigkeit. Wer ihm nachgeht, verdient entweder monatlich nicht mehr als 556 Euro (bzw. 603 Euro ab 2026) oder geht der Tätigkeit nur kurzfristig nach (maximal 70 Tage pro Kalenderjahr).
Minijobs 2026: Verdienstgrenzen steigen auf 603 Euro im neuen Jahr
Ab dem Jahr 2026 gelten neue Rahmenbedingungen für Minijobs: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn auf 13,90 Euro pro Stunde, wodurch sich auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobberinnen und Minijobber automatisch erhöht – von bisher 556 Euro auf 603 Euro. Damit bleibt der zeitliche Umfang eines Minijobs trotz steigender Löhne nahezu konstant. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro sind künftig rund 43 Arbeitsstunden im Monat möglich, ohne die Grenze zu überschreiten. Auch die Jahresverdienstgrenze passt sich entsprechend an und liegt ab 2026 bei etwa 7.236 Euro. Diese Anpassung basiert auf der gesetzlichen Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn, was für Planungssicherheit sorgt. Bereits jetzt ist zudem absehbar, dass sich die Grenze im Jahr 2027 erneut erhöhen wird – auf voraussichtlich 633 Euro monatlich, wenn der Mindestlohn wie vorgesehen auf 14,60 Euro steigt. Für Rentner bleibt ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich, allerdings gelten steuerliche Begrenzungen weiterhin.
Minijob im öffentlichen Dienst: Was Angestellte und Beamte vor einem Minijob tun müssen
Touristenführer im Musik-Museum oder Gärtner in der benachbarten Kirche – wer seinen abwechslungsreichen Traum-Minijob gefunden hat, muss erst noch mit seinem Dienstgeber sprechen, bevor er sich in die neue Arbeit stürzen darf. An dieser Stelle ist es besonders wichtig, ob Sie als Angestellter oder Beamter arbeiten. Für Angestellte, die dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L) unterliegen, ist der Prozess in der Regel weniger formell. Mit einer Anzeigepflicht ist es meist getan. Das bedeutet, dass Sie Ihrem Dienstgeber schriftlich mitteilen müssen, dass Sie einem Minijob nachgehen. Er kann die Nebentätigkeit nur untersagen, wenn die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten beeinträchtigt wird oder ein Interessenkonflikt vorliegt. Wer die Nebentätigkeit nicht angibt, läuft Gefahr, im schlimmsten Fall fristlos gekündigt zu werden.
Für Beamte gelten strengere Regeln. Die Nebentätigkeit muss nicht nur angezeigt, sondern meist genehmigt werden – und zwar vor der Aufnahme der Nebentätigkeit. Dabei wird zwischen drei Meldepflichten unterschieden:
- Anzeigepflicht ohne Genehmigungspflicht: Bestimmte Tätigkeiten, wie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber angezeigt werden, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden.
- Anzeigepflicht mit automatischer Genehmigung: Die Tätigkeit muss angezeigt werden und gilt als automatisch erteilt, wenn die Vergütung insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
- Genehmigungspflicht: Jede entgeltliche Nebentätigkeit, die nicht unter die Ausnahmen fällt oder die 100-Euro-Grenze übersteigt, bedarf der vorherigen Genehmigung.
Fazit: Ein Minijob ist für Bundesbeamte zwar grundsätzlich möglich, aber nur bei sehr geringer Vergütung „automatisch genehmigt“. Höher bezahlte Minijobs erfordern eine schriftliche Genehmigung. Die strikten Regeln dienen dazu, die volle Hingabe zum Hauptamt und die Unabhängigkeit der Verwaltung zu sichern.
Versagungsgründe für Beamte: In diesen Fällen darf der Minijob verboten werden
Nicht jede Nebentätigkeit ist gleich. Arbeit, Zeitaufwand und Einkommen variieren enorm. Entsprechend ist es möglich, dass Dienstgeber ihr Veto einlegen – selbst, wenn alle Meldepflichten eingehalten werden. Auch dafür hat das Gesetz bereits bestimmte Leitplanken aufgestellt. Es geht in erster Linie darum, dass die „Nebentätigkeit nicht das dienstliche Interesse beeinträchtigt“. Aus Sicht des Gesetzgebers liegt das vor, wenn:
- Zeitaufwand: Die Nebentätigkeit überschreitet ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Beispiel: Haben Sie als Sachbearbeiter in der Verwaltung einen Teilzeitjob mit einer 30-Stunden-Woche, darf die Nebentätigkeit lediglich 6 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen.
- Hohes Einkommen: Der Gesamtbetrag der Vergütungen für Nebentätigkeiten übersteigt 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts. Beispiel: Arbeiten Sie als Beamter in der Besoldungsgruppe A9 und verdienen 45.000 Euro pro Jahr, dürfen die Einnahmen 18.000 Euro jährlich nicht überschreiten.
- Interessenkonflikt: Die Tätigkeit kann die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen. Beispiel: Arbeiten Sie in der Bauaufsicht, könnte ein Minijob als Berater in einem Architekturbüro als Interessenkonflikt ausgelegt werden.
- Zweitberuf: Die Nebentätigkeit stellt sich als Ausübung eines Zweitberufs dar. Beispiel: Neben Ihrem Vollzeitjob als Verwaltungsangestellter, arbeiten Sie jeden Tag zwei Stunden als Postzusteller in Ihrem Ort. Die hohe Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit lassen diese als festen Zweitberuf erscheinen.
Sozialversicherung, Steuern und mehrere Minijobs
Ein heikles Thema sind meist auch die Abgaben und Steuern. Die Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ist hier besonders wichtig.
Sozialversicherung
Für Tarifbeschäftigte sind Minijobs sozialversicherungsfrei (Kranken- und Pflegeversicherung), wenn die Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Rentenversicherungspflicht besteht allerdings. Jedoch kann sich der Angestellte von seinem geringen Eigenanteil (3,6 % des Verdienstes) befreien lassen. Dann zahlt lediglich der Arbeitgeber seinen Anteil ein. Weil das Beamtenverhältnis sozialversicherungsfrei ist, gilt das auch für den Minijob. Lediglich die gesetzliche Rentenversicherungspflicht im Minijob gilt auch für Beamte.
Steuern
Es hält sich in der Öffentlichkeit der Irrtum, dass Minijobs steuerfrei wären. Das stimmt nicht. Das Einkommen aus einem Minijob muss versteuert werden. Die Verwirrung entsteht, weil in den allermeisten Fällen der Arbeitgeber das Einkommen pauschal versteuert – nicht der Arbeitnehmer über die Lohnsteuerkarte. Bei dieser Pauschalversteuerung führt der Arbeitgeber zwei Prozent des Verdienstes direkt an die Minijob-Zentrale ab. Alternativ können Minijobber das Einkommen nach ihrer individuellen Steuerklasse über das zuständige Finanzamt versteuern. Theoretisch könnte dann der Minijob (je nach Steuerklasse und Freibeträgen) steuerfrei sein.
Mehrere Minijobs?
Angestellte können neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen einzigen Minijob (556 Euro) sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Job wäre sofort sozialversicherungspflichtig. Da das Beamtenverhältnis keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, können Beamte mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die absolute Obergrenze bleibt jedoch die Geringfügigkeitsgrenze: Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf zusammengerechnet die Grenze von aktuell 556 Euro im Monat nicht übersteigen.
Minijobs sind auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine einfache Möglichkeit, das Einkommen zu steigern oder einem Hobby nachzugehen. Wichtig ist nur, Transparenz zu schaffen. Offene, direkte und frühzeitige Kommunikation vermeidet hier mögliche Konflikte.
* Wichtiger Hinweis: Vor Aufnahme eines Minijobs im öffentlichen Dienst sollten Sie sich umfänglich juristisch beraten lassen – von Ihrer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr
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