Die Bundesregierung plant die umfassendste Besoldungsreform seit Jahrzehnten. Der lange erwartete Gesetzentwurf liegt nun vor. Dieser setzt nicht nur die Anpassung der Bundesbesoldung basierend auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, sondern schafft eine neue Besoldungsstruktur. Was Beamte, Richter und Soldaten im Bundesdienst jetzt wissen müssen.
Reform Beamtenbesoldung Bund: Innenministerium legt Gesetzentwurf vor
Die große Reform der Beamtenbesoldung des Bundes kommt auf 176 Seiten daher. So lang ist der am 14. April 2026 vorgelegte Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums, dieser kombiniert lineare Steigerungen der Tabellenwerte mit einer grundlegenden Neustrukturierung der Besoldungstabellen. Grund dafür sind aktuelle Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die den Gesetzgeber zum Handeln zwingen sowie die Anpassung in Folge der letzten Tarifsteigerung, die nun ein Jahr zurückliegt. Diese große Reform kostet Geld. Das zuständige Bundesinnenministerium rechtfertigt den Umfang auch mit aktuellen Herausforderungen: “Angesichts multipler Sicherheitsbedrohungen und historischer Herausforderungen muss die Handlungsfähigkeit des Staates durch einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst gesichert werden”, heißt es im Entwurf.
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Zentral bei der Neuberechnung der Besoldung ist nun das Median-Äquivalenzeinkommen. Die Besoldung muss mindestens 80 Prozent dieser Rechengröße erreichen. Dieser Wert gilt nun als Prekariatsschwelle. Der Gesetzentwurf hat unter anderem auch deshalb so lange auf sich warten lassen, da dieser Wert erst durch das Statistische Bundesamt ermittelt werden musste. Eine Reform der Besoldung ist seit vielen Jahren überfällig. Der nun vorgelegt Entwurf wird nun den Verbänden und Gewerkschaften vorgelegt. Anschließend wird er vom Bundeskabinett beschlossen und geht dann in den parlamentarischen Betrieb.
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Erhöhung in zwei Schritten: Wann kommt wie viel mehr Geld?
Der Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung Bund sieht Erhöhungen in zwei Schritten vor:
- Ab 1. April 2025: Alle Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge steigen linear um 3,0 Prozent. Diese Anpassung gilt bereits seit September 2025 als Abschlagszahlung unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes.
- Ab 1. Mai 2026: Die Bezüge werden unter Berücksichtigung der neuen Tabellenstruktur neu festgesetzt. Dabei garantiert der Gesetzentwurf, dass die Erhöhung nominell mindestens so hoch ausfällt, als wären die Bezüge um 2,8 Prozent linear angehoben worden.
- Die Anpassung entspricht nicht wirkungsgleich dem TVöD-Tarifergebnis aus dem letzten Jahr. Durch den Verzicht auf den Mindestbetrag, der im TVöD-Ergebnis enthalten ist, werden die unteren Besoldungsgruppen nicht so stark angehoben, wie im Tarifbereich.
Tabellenreform Bundesbesoldung: Stufe 1 wird gestrichen – höherer Einstieg für alle
Die wohl weitreichendste Änderung im Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung Bund betrifft die Tabellen selbst. In allen Laufbahngruppen entfällt ab 2026 die bisherige Stufe 1. Das bedeutet: Berufseinsteiger beim Bund erhalten ab dem 1. Mai 2026 automatisch die Bezüge der bisherigen Stufe 2 – eine deutliche Anhebung der Eingangsbesoldung. Zusätzlich sollen die Abstände zwischen den Stufen vereinheitlicht werden. Im Entwurf heißt es:
“Die horizontale Stufensteigerung nach Erfahrungszeit der BBesO A erfolgt über alle Besoldungsgruppen hinweg einheitlich mit 2,7 %. Die vertikalen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen werden, nach Laufbahngruppen gebündelt, vereinheitlicht. Die Überlappungsämter werden jeweils der höheren Laufbahngruppe zugeordnet. Damit ergibt sich zwischen den Besoldungsgruppen in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes ein Abstand von 2,2 %, in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ein Abstand von 5,0 %, in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ein Abstand von 10,0 % und in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes ein Abstand von 11,0 %.”
Diese Vereinheitlichung soll das Besoldungsgefüge transparenter machen und das Leistungsprinzip stärken, heißt es im Entwurf.
Besoldungstabellen 2025
| Besoldungstabelle Bund 2025 | ||||||||
| Gültig: 01.04.2025 - 30.04.2026 | ||||||||
| Euro | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| A 3 | 2788,20 | 2846,21 | 2904,25 | 2950,96 | 2997,67 | 3044,39 | 3091,11 | 3137,81 |
| A 4 | 2842,01 | 2911,35 | 2980,70 | 3035,89 | 3091,11 | 3146,32 | 3201,51 | 3252,49 |
| A 5 | 2861,79 | 2948,13 | 3017,48 | 3085,45 | 3153,42 | 3222,78 | 3290,69 | 3357,24 |
| A 6 | 2918,40 | 3018,93 | 3120,82 | 3198,68 | 3279,38 | 3357,24 | 3443,56 | 3518,59 |
| A 7 | 3052,89 | 3142,09 | 3259,59 | 3379,86 | 3497,35 | 3616,27 | 3705,46 | 3794,62 |
| A 8 | 3217,09 | 3324,69 | 3476,12 | 3629,03 | 3781,88 | 3888,04 | 3995,62 | 4101,79 |
| A 9 | 3454,89 | 3561,06 | 3728,11 | 3897,95 | 4064,96 | 4178,50 | 4296,61 | 4411,80 |
| A 10 | 3682,78 | 3828,58 | 4039,52 | 4251,38 | 4467,19 | 4617,38 | 4767,53 | 4917,77 |
| A 11 | 4178,50 | 4401,57 | 4623,20 | 4846,28 | 4999,37 | 5152,47 | 5305,57 | 5458,71 |
| A 12 | 4464,29 | 4728,20 | 4993,56 | 5257,45 | 5441,18 | 5621,98 | 5804,24 | 5989,42 |
| A 13 | 5197,69 | 5445,55 | 5691,96 | 5939,83 | 6110,42 | 6282,50 | 6453,06 | 6620,73 |
| A 14 | 5339,11 | 5658,42 | 5979,20 | 6298,51 | 6518,66 | 6740,33 | 6960,46 | 7182,11 |
| A 15 | 6477,85 | 6766,56 | 6986,72 | 7206,91 | 7427,06 | 7645,77 | 7864,49 | 8081,71 |
| A 16 | 7123,78 | 7459,16 | 7712,84 | 7966,56 | 8218,79 | 8473,97 | 8727,66 | 8978,48 |
| Werte laut Gesetzentwurf vom 14. April 2026 / Alle Angaben ohne Gewähr |
Besoldungstabelle 2026
| Besoldungstabelle Bund 2026 | ||||||||
| Gültig ab 01.05.2026 | ||||||||
| Euro | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| A 3 | 3107,26 | 3191,16 | 3277,32 | 3365,81 | 3456,69 | 3550,02 | 3645,87 | |
| A 4 | 3175,62 | 3261,36 | 3349,42 | 3439,85 | 3532,73 | 3628,11 | 3726,07 | |
| A 5 | 3245,48 | 3333,11 | 3423,10 | 3515,52 | 3610,44 | 3707,92 | 3808,03 | |
| A 6 | 3407,75 | 3499,76 | 3594,25 | 3691,29 | 3790,95 | 3893,31 | 3998,43 | |
| A 7 | 3578,14 | 3674,75 | 3773,97 | 3875,87 | 3980,52 | 4087,99 | 4198,37 | |
| A 8 | 3757,05 | 3858,49 | 3962,67 | 4069,66 | 4179,54 | 4292,39 | 4408,28 | |
| A 9 | 4132,76 | 4244,34 | 4358,94 | 4476,63 | 4597,50 | 4721,63 | 4849,11 | |
| A 10 | 4546,04 | 4668,78 | 4794,84 | 4924,30 | 5057,26 | 5193,81 | 5334,04 | |
| A 11 | 5000,64 | 5135,66 | 5274,32 | 5416,73 | 5562,98 | 5713,18 | 5867,44 | |
| A 12 | 5500,70 | 5649,22 | 5801,75 | 5958,40 | 6119,28 | 6284,50 | 6454,18 | |
| A 13 | 6105,78 | 6270,64 | 6439,95 | 6613,83 | 6792,40 | 6975,79 | 7164,14 | |
| A 14 | 6777,42 | 6960,41 | 7148,34 | 7341,35 | 7539,57 | 7743,14 | 7952,20 | |
| A 15 | 7522,94 | 7726,06 | 7934,66 | 8148,90 | 8368,92 | 8594,88 | 8826,94 | |
| A 16 | 8350,46 | 8575,92 | 8807,47 | 9045,27 | 9289,49 | 9540,31 | 9797,90 | |
| Werte laut Gesetzentwurf vom 14. April 2026 / Alle Angaben ohne Gewähr |
Familienzuschlag: Grundlegende Neugestaltung nach Doppelverdiener-Modell
Ein zentraler Punkt im Gesetzentwurf zur Reform der Beamtenbesoldung Bund ist die Umgestaltung der Familienzuschläge. Der Gesetzentwurf führt ergänzende Familienzuschläge ein, die nur noch in bestimmten Ausnahmefällen gezahlt werden:
- Bei Elternzeit im ersten Lebensjahr des Kindes
- Bei Pflege von Angehörigen
- Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit des Partners
- Für Alleinerziehende mit steuerlichem Entlastungsbetrag
Der Grund: Die Mindestbesoldung wird künftig auf Basis eines Doppelverdiener-Modells berechnet. Es wird also typisierend ein Partnereinkommen unterstellt (orientiert an der Einkommensgrenze der Bundesbeihilfeverordnung von 22.648 Euro für 2026). Nur wenn dieses Partnereinkommen nachweislich nicht vorhanden ist, greifen die neuen ergänzenden Zuschläge.
Verfassungsgericht zwingt zum Handeln: Die neue Berechnungsmethode
Warum diese umfassende Reform? Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation wesentlich fortentwickelt. Dazu ist eine neue Definition der Prekaritätsschwelle angeführt worden: Die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe muss mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung erreichen. Bisher gab es die Vorgabe, dass die Besoldung einen 15-prozentigen Abstand zur Grundsicherung haben sollte. Die Verfassungsrichter haben diesen Ansatz nun überarbeitet und das Median-Äquivalenzeinkommen angesetzt. Zudem sichert der Gesetzentwurf, dass die Besoldung des Bundes mit drei volkswirtschaftlichen Größen Schritt hält:
- Tariflohnindex (öffentlicher Dienst)
- Nominallohnindex (Gesamtwirtschaft)
- Verbraucherpreisindex
Als Basisjahr für alle Indizes gilt fest das Jahr 1996. Eine Abweichung von mindestens 5 Prozent bei einem dieser Parameter gilt als Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation, heißt es im Entwurf.
Nachzahlungen für vergangene Jahre
Der Gesetzentwurf sieht auch Nachzahlungen vor, um eine verfassungswidrige Unteralimentation in der Vergangenheit zu beheben:
- Einmalzahlung für 2021: 138 Euro für alle Besoldungsempfänger
- Ausgleichszahlungen für Kinder: Monatliche Beträge für das erste und zweite Kind für die Jahre 2021, 2022 und 2025
- Ergänzungszahlungen: Für kinderreiche Familien (ab drei Kindern) für Zeiträume ab 2017 bzw. 2021
Insgesamt sind für 2026 Zahlungen für die Jahre 2021 bis April 2026 in Höhe von 736,65 Millionen Euro vorgesehen.
Fachkräfteoffensive: Warum der Bund jetzt investiert
Die Reform der Beamtenbesoldung Bund ist mehr als nur die Umsetzung von Gerichtsvorgaben. Der Gesetzentwurf reagiert auf die angespannte Lage am Arbeitsmarkt: „Die Bundesrepublik Deutschland steht vor historischen gesamtstaatlichen Herausforderungen”, heißt es in der Begründung . Multiple Bedrohungslagen für die Sicherheit und der demografische Wandel erfordern einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst. Der öffentliche Dienst muss für „hochqualifizierte und überdurchschnittlich leistungsfähige Kräfte ein erstrebenswertes Ziel bleiben” . Die höhere Eingangsbesoldung durch die Streichung der Stufe 1 und die transparentere Besoldungsstruktur sollen die Attraktivität des Bundesdienstes deutlich steigern.
Weitere Änderungen: Digitalisierung und Dienstunfallrecht
Der Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung Bund enthält auch Modernisierungen in der Verwaltung. Künftig können Bezügeabrechnungen elektronisch übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werden – sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Anerkennung von Berufskrankheiten als Dienstunfall wird flexibilisiert, sodass neue wissenschaftliche Erkenntnisse (sogenannte „Wie-Berufskrankheiten”) schneller berücksichtigt werden können. Und die bisher befristete Regelung zur Verminderung der Besoldungsanpassungen zugunsten der Versorgungsrücklage wird entfristet.
Umfassendste Reform seit Jahrzehnten
Der Gesetzentwurf zur Reform der Beamtenbesoldung Bund markiert einen Paradigmenwechsel: Weg vom Alleinverdiener-Modell, hin zu einer modernen, transparenten Besoldungsstruktur mit deutlich höherer Eingangsbesoldung. Die Kombination aus linearen Erhöhungen, Tabellenreform und Neugestaltung der Familienzuschläge soll den Bundesdienst attraktiver machen und zugleich die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Für Beamte, Richter und Soldaten bedeutet das: Mehr Sold, eine grundlegend neue Besoldungsstruktur ab Mai 2026 und Nachzahlungen für die vergangenen Jahre. Der DGB begrüßt den vorgelegten Entwurf: “Der DGB und die Gewerkschaften werden den zur Beteiligung vorgelegten Referentenentwurf kritisch prüfen.” Fest stehe, dass Bundesbeamt*innen wie beispielsweise beim Zoll oder der Bundespolizei immer mehr Aufgaben übernehmen müssten und zugleich seit Jahren zu niedrig besoldet werden, so der DGB. Ein Fahrplan, wann der Entwurf die Verbändeprüfung passiert hat und vom Bundeskabinett beschlossen werden kann, liegt noch nicht vor.
Mehr zum Median-Äquivalenzeinkommen auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes.
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