Die Zukunft der Besoldung und der Ausgang der Tarifverhandlungen stehen im Februar 2026 im öffentlichen Dienst an: Während in Potsdam Mitte des Monats die entscheidende Runde der Tarifverhandlungen für die Landesbeschäftigten ansteht, muss der Bund nach dem jüngsten Verfassungsgerichtsurteil seine Besoldungsstrukturen grundlegend reformieren. Zudem gibt es Streit um die Selbstbeteiligung bei der Beilhilfe in Schleswig-Holstein.
Die Gewerkschaften starten schwungvoll in den Februar 2026. Die Gewerkschaft ver.di hat rund 100.000 Beschäftigte in etwa 150 städtischen Verkehrsunternehmen zum Ausstand aufgerufen. In Großstädten wie München und Berlin werden U-Bahnen, Trams und Busse komplett stillstehen. Nur Niedersachsen ist aufgrund einer noch geltenden Friedenspflicht ausgenommen. Hintergrund sind die Tarifverhandlungen im öffentlichen Nahverkehr, die parallel zu den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder stattfinden. Auch dort weitet ver.di die Warnstreiks aus. Betroffen sind landesweit Universitäten, Unikliniken, Straßenmeistereien, Finanzämter und weitere Landesdienststellen. Die Gewerkschaften wollen vor der dritten Verhandlungsrunde den Druck auf die Länderarbeitgeber erhöhen.
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Öffentlicher Dienst: Showdown bei den Ländertarifverhandlungen?
Am 11. und 12. Februar treffen sich dann in Potsdam Gewerkschaften und Arbeitgeber zur dritten und möglicherweise finalen Verhandlungsrunde für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Positionen liegen weit auseinander: Die Gewerkschaften fordern sieben Prozent mehr Gehalt, mindestens aber 300 Euro monatlich bei einer Laufzeit von zwölf Monaten. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat bisher nur Eckpunkte vorgelegt, die eine Laufzeit von 29 Monaten und eine Erhöhung knapp über der Inflation vorsehen.
Da für die Tarifverhandlungen auf Länderebene keine Schlichtungsvereinbarung existiert, könnten die Gewerkschaften bei einem Scheitern zu unbefristeten Streiks aufrufen. Der Tarifabschluss wird auch Signalwirkung für die rund 1,3 Millionen Landesbeamtinnen und -beamten haben. Wir berichten fortlaufend im Newsletter.
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Besoldungsreform nach Karlsruher Richterspruch
Zudem steht eine grundlegende Reform der Beamtenbesoldung an. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2025 neue Maßstäbe gesetzt: Die Besoldung muss künftig mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen – ein deutlich höherer Wert als der bisherige 15-prozentigen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Ein Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums wird in den kommenden Wochen erwartet, der die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die ausstehende Übertragung des TVöD-Tarifabschlusses von 2025 auf die Bundesbeamten kombinieren muss.
Bundesinnenminister kündigt Besoldungsanpassung an
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte eine zeitnahe Umsetzung dieser amtsangemessenen Alimentation für Beamtinnen und Beamte des Bundes angekündigt. „In einigen Wochen“ wolle sein Ministerium die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anpassungen vornehmen, erklärte Dobrindt am 12. Januar 2026 auf der dbb Jahrestagung in Köln. Der Minister betonte die Dringlichkeit der Besoldungsreform: „Es gibt schlichtweg keine Ausreden mehr.“ Dabei stellte er klar, dass es sich „nicht um eine Finanzfrage, sondern um eine Frage der leistungsgerechten Entlohnung“ handele. Die Besoldung müsse den Leistungsgedanken widerspiegeln.
Die Frage ist, ob diese fundamentale Reform der Besoldung per Gesetzentwurf im Februar bereits öffentlich wird. Oder, ob erst noch mehrere Runden innerhalb der Regierungskoalition gedreht werden müssen, bis die konkrete Gestaltung der neuen Besoldung des Bundes beschlussfähig und vor allem rechtskonform ist. Wer auf dem Laufenden bleiben möchte, abonniert unseren Newsletter.
Beilhilfe Schleswig-Holstein geht juristisch gegen Beihilfe-Selbstbehalt vor
Der dbb Schleswig-Holstein (dbb sh) hat ein Klageverfahren gegen die im Land geltende jährliche Selbstbeteiligung in der Beihilfe eingeleitet. Die Regelung betrifft alle Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A10 und sieht je nach Besoldungsgruppe einen “Selbstbehalt” zwischen 160 und 710 Euro vor. Nach Auffassung des dbb-Landesbundes verstößt diese Regelung gegen die Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation und wirkt wie eine verkappte Besoldungskürzung. “Besonders dreist ist, dass im letzten Jahr noch eine Erhöhung wirksam geworden ist, obwohl es schon mehr als fraglich war, ob die Besoldung im Einklang mit der Verfassung steht”, kritisiert der Beamtenbund.
Der dbb sh beruft sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits festgestellt hat, dass sich ein solcher Selbstbehalt “wie eine Besoldungskürzung auswirkt” und damit zur “verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung in Schleswig-Holstein” beiträgt. Die Regelung betrifft mehr als 80.000 Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger im nördlichsten Bundesland. Für Beamte (A12-A15) beträgt der jährliche Selbstbehalt 250 Euro. Anfang Februar 2026 hat der dbb ein Eilverfahren gegen die Beihilfe-Verordnung Schleswig-Holsteins beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig eingeleitet. Das Oberverwaltungsgericht ist in diesem Fall die erste und vermutlich auch letzte Instanz, da die Regelung per Verordnung und nicht per Gesetz festgelegt wurde. Das Gericht könnte die Verordnung direkt für unwirksam erklären, ohne das Bundesverfassungsgericht einschalten zu müssen. Die Entscheidung hat vermutlich auch auf den Verlauf der Besoldungsdebatte Einfluss.
Caritas erhöht Gehälter zum 1. Februar 2026 um 2,8 Prozent
Die rund 740.000 Beschäftigten des Deutschen Caritasverbands können sich zum 1. Februar 2026 auf einen deutlichen Gehaltszuwachs freuen. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat im vergangenen Jahr eine Erhöhung der Entgelte um 2,8 Prozent beschlossen. Diese zweite Erhöhungsstufe folgt auf eine bereits zum 1. Juli 2025 wirksam werdende Steigerung von 3 Prozent. Die Tarifvereinbarung gilt bundesweit für alle rund 25.000 Caritas-Einrichtungen.
Karneval in den Hochburgen
Die Hochphase der fünften Jahreszeit steht unmittelbar bevor: Mit Weiberfastnacht am 12. Februar 2026 beginnen die tollen Tage in den Karnevalshochburgen von Köln und Düsseldorf bis Mainz sowie in den schwäbischen und fränkischen Fastnachtregionen. Nach ausgelassenen Feiern und bunten Umzügen erreicht das närrische Treiben am 16. Februar mit dem Rosenmontag seinen Höhepunkt, bevor am Aschermittwoch (18. Februar) alles vorbei ist und die 40-tägige Fastenzeit beginnt. Für die Polizeibeamte, medizinische Personal in Krankenhäusern und Müllwerker bedeutet das närrische Treiben Sonderschichten.

Öffentlicher Dienst im Februar 2026: Während einige feiern, wird an anderer Stelle über neue Gehälter verhandelt. Copyright: picture alliance / dpa | Horst Galuschka
Valentinstag 2026: Tag der Liebe fällt auf einen Samstag
Der Valentinstag wird 2026 am Samstag, dem 14. Februar, in allen Bundesländern begangen. Floristikgeschäfte bereiten sich bereits auf einen Ansturm vor, da rote Rosen und festliche Blumensträuße zu den beliebtesten Geschenken am Valentinstag zählen. Auch Restaurants verzeichnen für diesen Tag erfahrungsgemäß eine hohe Nachfrage nach Reservierungen. Der Valentinstag geht auf den heiligen Valentin zurück und hat sich über die Jahrhunderte zu einem wichtigen Datum im gesellschaftlichen Kalender entwickelt.
Weitere gesetzliche Neuregelungen im Februar 2026
Vereinfachte Einstufung sicherer Herkunftsstaaten
Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen, was das Verfahren zur Einstufung solcher Staaten vereinfacht und beschleunigt.
Elektronische Reisegenehmigung für Großbritannien
Ab 25. Februar 2026 wird die elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) für Reisen nach Großbritannien konsequent umgesetzt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden und gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen.
Letzte Frist für Heckenschnitt
Nur noch bis Ende Februar ist ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Gebüschen erlaubt. Vom 1. März bis zum 30. September sind zum Schutz brütender Vögel nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig.
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