Mit dem Novembergehalt wird im öffentlichen Dienst das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch wie hoch die Jahressonderzahlung? Und wer hat Anspruch?
Viele Angestellte im öffentlichen Dienst warten auf ihr Novembergehalt. Denn damit wird in der Regel das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst ausgezahlt. Nach den Turbulenzen rund um die TVöD-Tarifeinigung im April und die lange Wartezeit auf die Auszahlung der neuen Gehälter ist die Jahressonderzahlung feststehender Bestandteil des Gehaltslaufs.
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Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst 2025: Wer hat Anspruch?
Eine Jahressonderzahlung, so heißt das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst in der Tarifsprache, ist sowohl im TVöD als auch TVL vorgesehen. Die Regeln sind jeweils im § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L festgeschrieben. Einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben alle Beschäftigten, die am 1. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stehen. Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses – nicht, ob tatsächlich gearbeitet wird. Auch wer sich etwa in Elternzeit befindet, behält den Anspruch. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember, entfällt der Anspruch vollständig – unabhängig vom Beendigungsgrund. Damit erhalten weder Beschäftigte, deren Vertrag ausläuft, noch Arbeitnehmer, die selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag schließen oder in den Ruhestand treten, eine Jahressonderzahlung.
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Berechnung der Jahressonderzahlung 2025
Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der Monate Juli, August und September 2025. Grundlage sind das monatliche Tabellenentgelt sowie regelmäßige Zulagen. Dazu zählen etwa Zulagen für höherwertige Tätigkeiten, Funktionszulagen oder Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Nicht einbezogen werden hingegen Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen (sofern nicht dienstplanmäßig vorgesehen), Leistungsprämien, Krankengeldzuschüsse und Sonderzahlungen nach § 23 TVöD/TV-L.
Für das Jahr 2025 gelten folgende Bemessungssätze:
- TVöD (VKA):
- Entgeltgruppen 1–8: 84,51 %
- Entgeltgruppen 9a–12: 70,28 %
- Entgeltgruppen 13–15: 51,78 %
- TVöD (Bund):
- Entgeltgruppen 1–8: 90 %
- Entgeltgruppen 9a–12: 80 %
- Entgeltgruppen 13–15: 60 %
Diese Werte bleiben 2025 unverändert. Erst ab 2026 greifen die im Tarifabschluss 2025 vereinbarten neuen Regelungen. Dann gilt für den Bereich TVöD (VKA) ein einheitlicher Satz von 85 %. Für den TVöD (Bund) steigen die Bemessungssätze auf 95 % (E 1–8), 90 % (E 9a–12) und 75 % (E 13–15).

Das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst kommt / Copyright: Midjourney – KI-generiert
Entwicklung der Bemessungssätze
Die Jahressonderzahlung hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach verändert. Bis 2015 erhielten Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen (E 1–8) noch 90 % eines Monatsentgelts, bevor der Satz schrittweise auf 79,51 % (2018) sank. Seit 2022 liegt er wieder bei 84,51 %. Für höhere Entgeltgruppen fiel der Anteil in der Vergangenheit deutlich geringer aus. Erst die Tarifrunde 2025 führt zu einer deutlichen Vereinheitlichung der Sätze ab 2026.
Weihnachtsgeld öffentlicher Dienst: Besonderheiten bei Altersteilzeit und Teilzeit
Beschäftigte in Altersteilzeit oder Teilzeit erhalten die Jahressonderzahlung anteilig entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Maßgeblich ist das durchschnittliche Entgelt im Referenzzeitraum Juli bis September.
Ziel der Sonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist ein tariflich garantierter Bestandteil des Jahreseinkommens. Sie soll die Betriebstreue stärken und die im Jahresverlauf erbrachte Leistung anerkennen. Mit der Auszahlung im November wird sie oft als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet, auch wenn dieser Begriff tarifrechtlich nicht verwendet wird. Erst 2026 profitieren Angestellte der Kommunen von höheren und vereinheitlichten Bemessungssätzen.
Weihnachtsgeld in Deutschland
Im Vergleich zum öffentlichen Dienst, in dem die Jahressonderzahlung je nach Entgeltgruppe wie gezeigt zwischen 52 und 85 Prozent eines Monatsgehalts beträgt, zeigen sich in anderen Branchen teils deutliche Unterschiede. In der chemischen Industrie Teilen der Energiewirtschaft und bei der Deutschen Bahn AG erhalten Beschäftigte ein volles 13. Monatsgehalt – also 100 Prozent eines Monatsentgelts. In der Eisen- und Stahlindustrie liegt die Sonderzahlung sogar bei 110 Prozent, da Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammengefasst wurden. Das zeigt eine Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung.
Etwas geringer fällt das Weihnachtsgeld in der Druckindustrie und der Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie mit 95 Prozent eines Monatsentgelts aus. Beschäftigte im Versicherungsgewerbe bekommen rund 80 Prozent, im Einzelhandel Westdeutschlands etwa 62,5 Prozent. In der Metallindustrie schwankt die Zahlung je nach Tarifgebiet zwischen 25 und 55 Prozent, im Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern werden 50 Prozent gezahlt.
Am unteren Ende liegt die Landwirtschaft mit rund 250 Euro Weihnachtsgeld, während die Chemiebranche mit über 4.000 Euro in der Spitze die höchsten Zahlungen verzeichnet. Besonders deutlich zeigen sich regionale Unterschiede: In Ostdeutschland fallen die Sonderzahlungen oft geringer aus oder fehlen ganz, etwa im ostdeutschen Bewachungsgewerbe oder im Gebäudereinigungshandwerk. Damit liegt der öffentliche Dienst im Mittelfeld: Die Jahressonderzahlung ist tariflich gesichert, fällt aber deutlich niedriger aus als in der Industrie, wo viele Beschäftigte von einem echten 13. Monatsgehalt profitieren.
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