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Gaspreisbremse & Abschläge Gaspreis: Vorschläge der Kommission

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Hilfe in der Gaskrise: Im Dezember 2022 soll der Staat die Abschlagszahlung für Gas übernehmen. Im März 2023 folgt dann die Gaspreisbremse. Mit diesen zwei Schritten will die Expertenkommission Gas und Wärme Bürger entlasten.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission schlägt vor, Gas- und Fernwärmekunden in zwei Schritten zu entlasten. Im Kampf gegen die hohen Gaspreise in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die vom Bund berufene Expertenkommission ein zweistufiges Entlastungsverfahren vorgeschlagen. Dies sieht vor:

1. Schritt: Staat soll Abschlagszahlung für Gas im Dezember 2022 übernehmen

„Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abzufangen, die um ein Vielfaches höher sind als die Belastungen von Haushalten, die nicht mit Gas heizen, erhalten die Gaskunden bereits im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Diese Einmalzahlung dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse“, schreibt die Kommission in ihren Vorschlägen.

Auch das Verfahren wird von den Expertinnen und Experten skizziert. Demnach übernimmt der „Staat übernimmt als Zahler die Abschläge aller Fernwärme- und Gaskunden mit Standardlastprofil sowie aller Gaskunden mit Registrierende Leistungsmessung (RLM) außer für Industrie und Stromerzeugungskraftwerke“.

Gasrechnung: Versorger sollen auf Abschlagszahlung verzichten

Die Übernahme der Abschlagszahlungen bei Vermietern soll entsprechend § 560 Abs. 3 BGB in der Dezemberabrechnung behandelt werden. Die Kommission schlägt vor, dass zur schnellen Abwicklung die Versorger insoweit von allen Informationspflichten, Form und Fristen etc. gegenüber ihren Kunden freigestellt werden müssen. Die Versorger sollen auf die Erhebung der Abschlagszahlung für Dezember verzichten. Im Ausgleich bekommen sie die Werte der Abschlagszahlungen spätestens zum 01.12.2022 von einer staatlichen Stelle erstattet. Erstattungen im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen ausschließlich an die Endkunden. Voraussetzung für das Aussetzen der Abschlagszahlung gegenüber den Kunden sei ein fristgerechter Zahlungseingang bei den Versorgern bis zum 01.12.2022.

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2. Schritt: Gaspreisbremse ab März 2023

Als nächster Schritt, um die hohen Gaskosten in den Griff zu bekommen, ist eine Gaspreisbremse bzw. eine Wärmepreisbremse geplant. Diese könnte laut Kommission zum 01.03.2023 in Kraft treten und endet frühestens zum 30.04.2024. „Sie erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.“ Ferner schreiben die Experten: „Durch einen garantierten Brutto-Preis inklusive aller staatlich induzierter Preisbestandteile von 12 ct/kWh für Gas für ein Kontingent der Gasverbrauchsmenge wird die Belastungsentwicklung für Gaskunden gedämpft. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Grundkontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.“

Gaspreisbremse: Grundkontingent beträgt 80 Prozent des Verbrauchs

Das Grundkontingent beträgt 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde. Im Papier der Kommission heißt es: „Der erhaltene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht.“ Daher bleibt der volle Energiesparanreiz bestehen und jede eingesparte kWh reduziert den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis.

Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Analog zum Gaspreis soll es hier einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, wiederum für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs.

Der Bericht der Kommission Gas und Wärme…

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