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Krankschreibung erst ab dem vierten Tag? KBV-Vorstoß sorgt für Debatte

Krankschreibung im öffentlichen Dienst
Krankschreibung im öffentlichen Dienst muss spätestens nach dem dritten Tag vorliegen / Copyright: picture alliance / Zoonar | Robert Kneschke

Der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) will die Pflicht zur ärztlichen Krankschreibung deutlich später greifen lassen. Andreas Gassen verspricht sich davon eine massive Entlastung des Gesundheitswesens um 100 Millionen Euro jährlich.

Passend zu Beginn der Erkältungssaison gewinnt die Debatte über eine Reform der Krankschreibung in Deutschland an Fahrt. Der KBV-Vorsitzende Andreas Gassen hat sich im Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland für grundlegende Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgesprochen. Sein Vorschlag: Die Krankschreibung soll künftig erst ab dem vierten oder fünften Krankheitstag verpflichtend werden.

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Krankschreibung: Hunderttausende unnötige Arztbesuche

Der zentrale Kritikpunkt des Kassenärzte-Chefs richtet sich gegen eine Ausnahmeregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz. Zwar gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer eine Krankschreibung erst vorlegen müssen, wenn sie länger als drei Kalendertage erkrankt sind. Das Gesetz erlaubt Arbeitgebern jedoch explizit, eine frühere Vorlage zu fordern – bereits nach dem ersten oder zweiten Krankheitstag. “Die gesetzliche Möglichkeit für Arbeitgeber, bereits in den ersten drei Tagen die Vorlage einer Krankschreibung zu verlangen, produziert Abertausende Arztbesuche, die aus unserer Sicht nicht zwingend notwendig wären”, kritisierte Gassen. Diese Regelung führe zu einer unnötigen Belastung der Arztpraxen durch Patienten mit Kurzerkrankungen.

35 Prozent aller Krankschreibungen für maximal drei Tage

Die Dimension des Problems wird durch aktuelle Zahlen deutlich. Nach Angaben der KBV werden in Deutschland pro Jahr etwa 116 Millionen Krankschreibungen ausgestellt. Rund 35 Prozent dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffen Erkrankungen mit einer Gesamtdauer von maximal drei Tagen. Das entspricht etwa 40 Millionen Krankschreibungen, die bei einer Reform entfallen könnten.

Gassen fordert daher die vollständige Streichung der Ausnahmeregelung aus dem Gesetz. Darüber hinaus bringt er eine generelle Verlängerung der Frist in die Diskussion: “Es geht uns um eine vom mündigen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin selbst verantwortete Karenzzeit”, argumentierte der KBV-Vorsitzende. Bei einer Ausweitung auf vier oder fünf Tage müsste die Krankschreibung dann spätestens am fünften beziehungsweise sechsten Tag vorgelegt werden.

Regelungen zur Krankmeldung im öffentlichen Dienst

Was gilt aktuell für den öffentlichen Dienst: Beschäftigte bei Kommunen und Behörden müssen sich unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber krankmelden, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben – die Krankmeldung kann telefonisch, per WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen, wenn dies im Betrieb üblich ist. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen muss dem Arbeitgeber am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Bescheinigung auch früher zu verlangen, etwa ab dem ersten Krankheitstag. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich versicherte Beschäftigte das elektronische eAU-Verfahren: Die Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber entfiel, die Anzeigepflicht und Mitteilung der voraussichtlichen Krankheitsdauer bleiben jedoch bestehen.

Öffentlicher Dienst: TVöD und TVL regeln Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber nach TVöD und TV-L Entgeltfortzahlung. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit – der Anspruch besteht bereits in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, schreibt haufe.de. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Krankheit oder auf Krankengeldzuschuss besteht. Besonderheiten ergeben sich bei der Berechnung der Jahressonderzahlung, wenn Krankheitszeiten über die sechswöchige Entgeltfortzahlung hinaus in die Monate Juli, August und September fallen, die den Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung bilden.

Millionenschwere Entlastung versprochen

Der KBV- Chef sieht viel Potenzial für eine Reform einer Reform: Würden Krankschreibungen bei Kurzerkrankungen wegfallen, könnte das Gesundheitswesen um 1,4 Millionen Arbeitsstunden entlastet werden. Die damit verbundenen Kosteneinsparungen beziffert Gassen auf 100 Millionen Euro jährlich. Der KBV-Chef verbindet mit seinem Vorschlag auch eine qualitative Aufwertung: “Eine generelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem vierten Tag hätte wieder mehr den Stellenwert eines wirklichen ärztlichen Attestes und nicht eines ‘Formvordrucks'”, sagte er. Die Krankschreibung würde damit wieder stärker ihrer eigentlichen medizinischen Funktion gerecht werden, statt nur einer bürokratischen Formpflicht zu genügen.

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