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Öffentlicher Dienst: Wichtige Gerichtsurteile zu Inflationsausgleich und Berufskrankheiten

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In den vergangenen Wochen sind einige wichtige arbeitsrechtliche Entscheidungen vor Gerichten etwa zur Inflationsausgleichsprämie sowie Berufskrankheiten im öffentlichen Dienst gefallen. Eine Zusammenfassung.

Wichtige Gerichtsurteile zur Inflationsprämie und Berufskrankheiten im öffentlichen Dienst

Der Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst erreicht nun die Arbeitsgerichte. Nach den starken Tarifergebnissen für Bund/Kommunen und Länder, die eine Zahlung von 3000 Euro Inflationsausgleich vorgesehen haben, landen nun einige Fälle vor Gericht. Konkret geht es um die Zahlung der Prämie an eine Person in Elternzeit, sowie um eine Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit. Zudem ging es vor anderen Arbeitsgerichten um die Anerkennung von Berufskrankheiten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Wir haben die Fälle zusammengefasst.

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Urteil des Arbeitsgerichts Essen: Inflationsausgleich während der Elternzeit im öffentlichen Dienst

Das Arbeitsgericht Essen hat am 16. April 2024 entschieden, dass eine Klägerin Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich trotz Elternzeit hat. Die Beklagte, eine öffentliche Einrichtung, hatte den Inflationsausgleich während der Elternzeit verweigert. Das Gericht stellte fest, dass dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es wurde argumentiert, dass auch andere Arbeitnehmer, die während des Bezugszeitraums keine finanzielle Leistung vom Arbeitgeber erhalten, wie Krankengeldbezieher, anspruchsberechtigt sind. Somit müsse der Inflationsausgleich auch während der Elternzeit gezahlt werden. Das Arbeitsgericht Essen hat also entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht gekürzt werden dürfen. Der Entscheidung lag die Rechtslage des TVöD zugrunde. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen.

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23)

Inflationsprämie in Elternzeit: Beamtenbund stellt Mustereinspruch bereit

Der Bayerische Beamtenbund (BBB) begrüßt das Urteil des Arbeitsgerichts Essen, das den Anspruch auf vollen Inflationsausgleich während der Elternzeit bestätigt. Der BBB betont, dass dieses Urteil eine wichtige rechtliche Klärung darstellt und fordert Tarifbeschäftigte auf, ihre Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend zu machen.

Der Bayerische Beamtenbund schreibt: „Wir empfehlen daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche für die Bereiche Bund / Kommunen, Länder der TdL und Hessen fügen wir als Anlagen bei. Im Bereich des Bundes und der Kommunen ist allerdings damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberseite sich bezüglich der Ansprüche für Juni 2023 bis Oktober 2023 auf die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits-, Ausbildungs- beziehungsweise Praktikantenverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs berufen wird.“

Inflationsausgleich in der passiven Phase der Altersteilzeit

Keinen Erfolg vor Gericht hatte ein Arbeitnehmer eines Unternehmens in der Energiewirtschaft. Der Kläger, ein Beschäftigter in Altersteilzeit, hatte die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch während der Passivphase seiner Altersteilzeit gefordert. Der Tarifvertrag sah jedoch vor, dass diese Prämie nur während der aktiven Arbeitsphase gezahlt wird.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte fest, dass dieser tarifliche Ausschluss nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1 GG) verstößt. Wesentlicher Argumentationspunkt war die unterschiedliche Vergleichbarkeit der aktiven und passiven Phasen der Altersteilzeit. In der aktiven Phase wird Arbeitsleistung erbracht, während in der Passivphase keine Arbeitsleistung mehr erfolgt. Da die Inflationsausgleichsprämie arbeitsleistungsbezogen ist, sei es gerechtfertigt, diese nur während der aktiven Phase zu zahlen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und die Auslegung von Tarifverträgen betrifft, die in vielen Unternehmen Anwendung finden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2024 – 14 Sa 1148/23

Öffentlicher Dienst: Corona-Infektion kann ein Arbeitsunfall sein

Noch immer beschäftigt das Coronavirus Menschen und Gerichte. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind hiervon betroffen. Vor allem, wenn es um die Anerkennung als Arbeitsunfall geht, streiten sich viele Betroffene mit Versicherungen und Arbeitgebern. So auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Dessen Urteil: Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Ein Arbeitsunfall kann dabei auch die Infektion mit einem Krankheitserreger im Rahmen der versicherten Tätigkeit sein. Für den Nachweis einer Infektion während der Arbeit ist es unabdingbare Voraussetzung, dass die mögliche „Indexperson“, bei der sich der Versicherte während einer beruflichen Verrichtung angesteckt haben kann, nachweislich vor dem Betroffenen selbst mit dem Virus infiziert gewesen war. Erst dann kann auf zweiter Ebene untersucht werden, ob eine Infektion während der Arbeit wahrscheinlich war, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 29. April 2024 (L 1 U 2085/2).

Hautkrebs ist keine Berufskrankheit bei Polizeibeamten

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u.a. im Streifendienst. Bei Polizeibeamten im Außendienst ist das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit nicht höher als das der Allgemeinbevölkerung.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15. April 2024. (1 K 2399/2)

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